§ 12 Sbg. OTG 2012 (weggefallen)

Salzburger Ortstaxengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1§ 12 Sbg. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 30/2012, außer Kraft. Es ist auf bis dahin erfolgte Nächtigungen in Unterkünften und auf die Berechnung der besonderen Ortstaxe für das JahrOTG 2012 weiterhin anzuwendenseit 29.02.2020 weggefallen.

(3) Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs 1 bis 5 gelten die allgemeine und die besondere Ortstaxe bis 31. Dezember 2016 als in jener Höhe festgesetzt, die am 31. Dezember 2012 auf Grund des gemäß Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes gegolten hat. Dies gilt auch, wenn Verordnungen zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten sind. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Verordnungen erlassen worden sind, obliegt ihre Erlassung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung des gemäß § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz zuständigen Organs wirksam wird.

(4) Die erstmalige Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs 4 kann rückwirkend auf den 1. Jänner 2013 erfolgen.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.07.2014 bis 29.02.2020
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1§ 12 Sbg. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 30/2012, außer Kraft. Es ist auf bis dahin erfolgte Nächtigungen in Unterkünften und auf die Berechnung der besonderen Ortstaxe für das JahrOTG 2012 weiterhin anzuwendenseit 29.02.2020 weggefallen.

(3) Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs 1 bis 5 gelten die allgemeine und die besondere Ortstaxe bis 31. Dezember 2016 als in jener Höhe festgesetzt, die am 31. Dezember 2012 auf Grund des gemäß Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes gegolten hat. Dies gilt auch, wenn Verordnungen zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten sind. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Verordnungen erlassen worden sind, obliegt ihre Erlassung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung des gemäß § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz zuständigen Organs wirksam wird.

(4) Die erstmalige Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs 4 kann rückwirkend auf den 1. Jänner 2013 erfolgen.

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