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(2) Die gemäß Abs. 1 geschützten Lebensräume sind von der Landesregierung im Rahmen des Landschaftsinventars in einem Biotopkataster in Form von Lageplänen darzustellen. Diese Pläne sind in jenen Gemeinden, in denen sich geschützte Lebensräume befinden, zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) aufzulegen. Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ohne dass die Möglichkeit einer Wiederherstellung (§ 46) besteht, sind aus dem Biotopkataster zu entfernen.
(2a) Die Landesregierung hat den Eigentümern von solchen geschützten Lebensräumen, die zur Erhaltung der Pflege oder naturnahen Bewirtschaftung bedürfen, den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherstellung dieser Pflege bzw Bewirtschaftung anzubieten. Als solche Lebensräume gelten jedenfalls die im Abs. 1 lit. d genannten Gebiete. Die Angebote sind nach Richtlinien zu erstellen, die von der Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg festgelegt werden. Werden solche Vereinbarungsangebote vom Eigentümer angenommen, besteht ein Rechtsanspruch auf die darin angebotenen finanziellen Leistungen.
(3) Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.
(4) Nicht als Eingriffe gelten:
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(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle
anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag und nach Anhörung der betreffenden Gemeinde durch Verordnung bestimmte gemäß Abs. 1 geschützte Gebiete von der Anwendung des Abs. 3 ausnehmen oder die mitgeschützten Bereiche einschränken, soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse, im Fall der lit. b insbesondere der Verbauung oder Bebauung in diesem Gebiet, eine Verletzung von Interessen des Naturschutzes nicht zu erwarten ist.
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(2) Die gemäß Abs. 1 geschützten Lebensräume sind von der Landesregierung im Rahmen des Landschaftsinventars in einem Biotopkataster in Form von Lageplänen darzustellen. Diese Pläne sind in jenen Gemeinden, in denen sich geschützte Lebensräume befinden, zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) aufzulegen. Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ohne dass die Möglichkeit einer Wiederherstellung (§ 46) besteht, sind aus dem Biotopkataster zu entfernen.
(2a) Die Landesregierung hat den Eigentümern von solchen geschützten Lebensräumen, die zur Erhaltung der Pflege oder naturnahen Bewirtschaftung bedürfen, den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherstellung dieser Pflege bzw Bewirtschaftung anzubieten. Als solche Lebensräume gelten jedenfalls die im Abs. 1 lit. d genannten Gebiete. Die Angebote sind nach Richtlinien zu erstellen, die von der Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg festgelegt werden. Werden solche Vereinbarungsangebote vom Eigentümer angenommen, besteht ein Rechtsanspruch auf die darin angebotenen finanziellen Leistungen.
(3) Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.
(4) Nicht als Eingriffe gelten:
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(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle
anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag und nach Anhörung der betreffenden Gemeinde durch Verordnung bestimmte gemäß Abs. 1 geschützte Gebiete von der Anwendung des Abs. 3 ausnehmen oder die mitgeschützten Bereiche einschränken, soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse, im Fall der lit. b insbesondere der Verbauung oder Bebauung in diesem Gebiet, eine Verletzung von Interessen des Naturschutzes nicht zu erwarten ist.