§ 2 Sbg. NPG § 2

Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2018 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

1.

Schutzziel:

a)

Das Gebiet des Nationalparks ist in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten.

b)

Die für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume sind zu bewahren. Die naturnahe Kulturlandschaft ist zur Sicherung der Biodiversität nachhaltig zu sichern.

c)

Der Nationalpark soll einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglichen.

Im Bereich der Kernzonen und der Sonderschutzgebiete des Nationalparks Hohe Tauern haben die beiden zuerst genannten Schutzziele den Vorrang vor dem in der lit c enthaltenen Schutzziel.

2.

Erhaltungsziel: Für folgendenfolgende Arten und Lebensräume ist ein günstiger Erhaltungszustand zu bewahren oder wiederherzustellen:

a)

für die im Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse sowie für die Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und für Zugvogelarten;

b)

für die im Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie

c)

für die Lebensräume von wildlebenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und der Rastplätze, Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete von Zugvogelarten unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete.

Eine Liste der im Nationalpark zu schützenden Arten und Lebensräume gemäß lit a bis c liegt beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden Zell am See, St Johann im Pongau und Tamsweg und bei der Nationalparkverwaltung zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereit zu stellen.

3.

Bildungsziel: Der Nationalpark als Einrichtung zur Umweltbildung soll zur Bewusstseinsbildung über die mit der Erklärung zum Nationalpark verfolgten Ziele, über die Nationalparkidee im Allgemeinen und über den schonenden und nachhaltigen Umgang mit der Natur und den natürlichen Ressourcen beitragen.

Stand vor dem 01.02.2018

In Kraft vom 01.02.2015 bis 01.02.2018

Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

1.

Schutzziel:

a)

Das Gebiet des Nationalparks ist in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten.

b)

Die für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume sind zu bewahren. Die naturnahe Kulturlandschaft ist zur Sicherung der Biodiversität nachhaltig zu sichern.

c)

Der Nationalpark soll einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglichen.

Im Bereich der Kernzonen und der Sonderschutzgebiete des Nationalparks Hohe Tauern haben die beiden zuerst genannten Schutzziele den Vorrang vor dem in der lit c enthaltenen Schutzziel.

2.

Erhaltungsziel: Für folgendenfolgende Arten und Lebensräume ist ein günstiger Erhaltungszustand zu bewahren oder wiederherzustellen:

a)

für die im Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse sowie für die Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und für Zugvogelarten;

b)

für die im Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie

c)

für die Lebensräume von wildlebenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und der Rastplätze, Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete von Zugvogelarten unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete.

Eine Liste der im Nationalpark zu schützenden Arten und Lebensräume gemäß lit a bis c liegt beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden Zell am See, St Johann im Pongau und Tamsweg und bei der Nationalparkverwaltung zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereit zu stellen.

3.

Bildungsziel: Der Nationalpark als Einrichtung zur Umweltbildung soll zur Bewusstseinsbildung über die mit der Erklärung zum Nationalpark verfolgten Ziele, über die Nationalparkidee im Allgemeinen und über den schonenden und nachhaltigen Umgang mit der Natur und den natürlichen Ressourcen beitragen.

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