§ 3 Sbg. NPG

Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:

1.

die herkömmlichen Formen des Bergsteigens, des Wanderns, des Tourenschilaufes udgl und die Ausübung der Jagd und der Fischerei entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften, soweit in den Schutzbestimmungen für Sonderschutzgebiete nicht anderes bestimmt ist;

2.

Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 2 Z 2 und 3 des Wehrgesetzes 2001;

3.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, zur Abwehr von Katastrophen und zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen unter Bedachtnahme auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes;

4.

Maßnahmen im Zuge des Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht, soweit in den Schutzbestimmungen für Sonderschutzgebiete nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche.

(3) Im Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern ist das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG) nicht anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 16.11.2022

In Kraft vom 01.02.2015 bis 16.11.2022
(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:

1.

die herkömmlichen Formen des Bergsteigens, des Wanderns, des Tourenschilaufes udgl und die Ausübung der Jagd und der Fischerei entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften, soweit in den Schutzbestimmungen für Sonderschutzgebiete nicht anderes bestimmt ist;

2.

Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 2 Z 2 und 3 des Wehrgesetzes 2001;

3.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, zur Abwehr von Katastrophen und zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen unter Bedachtnahme auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes;

4.

Maßnahmen im Zuge des Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht, soweit in den Schutzbestimmungen für Sonderschutzgebiete nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche.

(3) Im Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern ist das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG) nicht anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

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