§ 26 Sbg. NPG § 26

Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Den Eigentümerinnen oder Eigentümern, den sonstigen dinglich Berechtigten einschließlich der Einforstungsberechtigten sowie den Bergbauberechtigten ist auf Antrag eine angemessene, in Geld zu leistende Entschädigung zu leisten, wenn durch die Erklärung zur Kernzone oder zum Naturdenkmal oder durch eine Verordnung gemäß § 9 oder

1.

die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erschwert oder unmöglich gemacht wird oder

2.

der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert wird.

(2) Bei der Festsetzung von Entschädigungen sind für diesen Zweck bereits erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Jahren vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides bzw der Kundmachung der Verordnung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat darüber möglichst unverzüglich dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden.

(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.

(5) Entsteht durch den Bestand eines geschützten Gebietes oder eines Naturdenkmals oder durch eine gemäß § 9 verordnete Schutzbestimmung eine noch nicht abgegoltene unbillige Härte, hat die Landesregierung auf Antrag den im Abs 1 genannten Personen einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten.

(6) Die Entschädigung und ein finanzieller Ausgleich gemäß Abs 5 sind, wenn diese nicht aus anderen Mitteln getragen werden, vom Land zu leisten.

(7) Auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ist ein Grundstück oder Grundstücksteil, dessen Art der bisherigen Nutzung durch eine Erklärung zur Kernzone oder zum Naturdenkmal nachweislich überhaupt nicht mehr oder nur mehr unzureichend möglich ist, vom Land gegen eine angemessene Entschädigung einzulösen. Dabei sind bereits geleistete Entschädigungen für die Erschwerung oder den Wegfall der Nutzung des Grundstückes oder die Minderung des Ertrages anzurechnen. Auf das Verfahren finden die Abs 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 01.02.2018

In Kraft vom 01.02.2015 bis 01.02.2018

(1) Den Eigentümerinnen oder Eigentümern, den sonstigen dinglich Berechtigten einschließlich der Einforstungsberechtigten sowie den Bergbauberechtigten ist auf Antrag eine angemessene, in Geld zu leistende Entschädigung zu leisten, wenn durch die Erklärung zur Kernzone oder zum Naturdenkmal oder durch eine Verordnung gemäß § 9 oder

1.

die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erschwert oder unmöglich gemacht wird oder

2.

der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert wird.

(2) Bei der Festsetzung von Entschädigungen sind für diesen Zweck bereits erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Jahren vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides bzw der Kundmachung der Verordnung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat darüber möglichst unverzüglich dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden.

(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.

(5) Entsteht durch den Bestand eines geschützten Gebietes oder eines Naturdenkmals oder durch eine gemäß § 9 verordnete Schutzbestimmung eine noch nicht abgegoltene unbillige Härte, hat die Landesregierung auf Antrag den im Abs 1 genannten Personen einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten.

(6) Die Entschädigung und ein finanzieller Ausgleich gemäß Abs 5 sind, wenn diese nicht aus anderen Mitteln getragen werden, vom Land zu leisten.

(7) Auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ist ein Grundstück oder Grundstücksteil, dessen Art der bisherigen Nutzung durch eine Erklärung zur Kernzone oder zum Naturdenkmal nachweislich überhaupt nicht mehr oder nur mehr unzureichend möglich ist, vom Land gegen eine angemessene Entschädigung einzulösen. Dabei sind bereits geleistete Entschädigungen für die Erschwerung oder den Wegfall der Nutzung des Grundstückes oder die Minderung des Ertrages anzurechnen. Auf das Verfahren finden die Abs 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

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