§ 11 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Von den Richtsätzen gemäß § 10 Abs 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 40 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Richtsätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %.

(2) Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß § 10 Abs 3 der tatsächliche Wohnbedarf nicht gedecktabgedeckt werden, kannsind insgesamt bis zu 70 % der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs 1 als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nachHilfeleistung für den Erfordernissen des EinzelfallesWohnbedarf zu bemessengewähren (erweiterter Wohngrundbetrag) und dürfen je Haushaltist dieser Anteil pauschal mit 40 % zu bewerten.

(3) Der erweiterte Wohngrundbetrag darf den tatsächlichen Wohnbedarf sowie den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs 2 nicht überschreiten.

(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist, welcher von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Datenregionale Verhältnisse im Verordnungsweg festzulegen ist, nicht überschreiten. Liegt der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des Mindestsicherungsträgers§ 15 vorliegt und die Hilfe für Wohnungenden Wohnbedarf im Ausmaß des höchstzulässigen Wohnungsaufwands zuerkannt werden kann.

(4) Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zweckentsprechender Ausstattung durch Verordnung festzulegenzumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.

(5) Sowohl im Fall des Abs 1 als auch im Fall des Abs 2 verbleiben 60 % des jeweiligen Richtsatzes zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2020

(1) Von den Richtsätzen gemäß § 10 Abs 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 40 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Richtsätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %.

(2) Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß § 10 Abs 3 der tatsächliche Wohnbedarf nicht gedecktabgedeckt werden, kannsind insgesamt bis zu 70 % der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs 1 als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nachHilfeleistung für den Erfordernissen des EinzelfallesWohnbedarf zu bemessengewähren (erweiterter Wohngrundbetrag) und dürfen je Haushaltist dieser Anteil pauschal mit 40 % zu bewerten.

(3) Der erweiterte Wohngrundbetrag darf den tatsächlichen Wohnbedarf sowie den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs 2 nicht überschreiten.

(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist, welcher von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Datenregionale Verhältnisse im Verordnungsweg festzulegen ist, nicht überschreiten. Liegt der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des Mindestsicherungsträgers§ 15 vorliegt und die Hilfe für Wohnungenden Wohnbedarf im Ausmaß des höchstzulässigen Wohnungsaufwands zuerkannt werden kann.

(4) Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zweckentsprechender Ausstattung durch Verordnung festzulegenzumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.

(5) Sowohl im Fall des Abs 1 als auch im Fall des Abs 2 verbleiben 60 % des jeweiligen Richtsatzes zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts.

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