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(1) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegt die Führung des Verfahrens außerhalb der mündlichen Verhandlung. Sie bzw er trifft die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen und entscheidet über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bei Anträgen auf Wiedereinsetzung. Des Weiteren obliegen ihr bzw ihm die Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs und die Stellung eines Beschlussantrags im Senat.
(2) Entspricht der Beschluss des Senates dem Antrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, obliegt ihr bzw ihm die Ausarbeitung der Entscheidung, sonst jenem Senatsmitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben worden ist, es sei denn, dass sie die Berichterstatterin oder der Berichterstatter auch in diesem Fall übernimmt. Wird ein Antrag einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters zum Beschluss erhoben, obliegt der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter in jedem Fall die Ausarbeitung der Entscheidung.
(3) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegt weiters die endgültige Festsetzung der Gebühren der Zeuginnen oder Zeugen und der Beteiligten und die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher.
(1) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegt die Führung des Verfahrens außerhalb der mündlichen Verhandlung. Sie bzw er trifft die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen und entscheidet über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bei Anträgen auf Wiedereinsetzung. Des Weiteren obliegen ihr bzw ihm die Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs und die Stellung eines Beschlussantrags im Senat.
(2) Entspricht der Beschluss des Senates dem Antrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, obliegt ihr bzw ihm die Ausarbeitung der Entscheidung, sonst jenem Senatsmitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben worden ist, es sei denn, dass sie die Berichterstatterin oder der Berichterstatter auch in diesem Fall übernimmt. Wird ein Antrag einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters zum Beschluss erhoben, obliegt der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter in jedem Fall die Ausarbeitung der Entscheidung.
(3) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegt weiters die endgültige Festsetzung der Gebühren der Zeuginnen oder Zeugen und der Beteiligten und die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher.