§ 17 S-LVwGG

Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres ist vom Geschäftsverteilungsausschuss für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu erlassen. Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) In der Geschäftsverteilung sind zu bestimmen:

1.

die Anzahl der Senate, die Vorsitzenden, die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und anderen Mitglieder der Senate und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;

2.

die Einzelrichterinnen und -richter und deren Vertretung für den Fall der Verhinderung;

3.

die Verteilung der Rechtssachen auf die einzelnen Senate und die Einzelrichterinnen und -richter.

(3) Richterinnen und Richter können auch mehreren Senaten angehören.

(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richterinnen und Richter und auf allfällige Nebentätigkeiten Bedacht zu nehmen. Weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter nach Möglichkeit hintangehalten werden, sei es auch, dass diese bloß durch den äußeren Anschein hervorgerufen würden.

(5) Sind Senatsmitglieder oder zur Entscheidung berufene Einzelrichterinnen und -richter verhindert, verfügt die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Geschäftsverteilungsausschusses den Eintritt der in der Geschäftsverteilung jeweils vorgesehenen Vertreterinnen und Vertreter, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.

(6) Die Geschäftsverteilung kann während des Jahres aus folgenden Gründen geändert werden:

1.

auf Grund von Veränderungen im Personalstand; als solche Veränderungen gelten auch Dienstfreistellungen, Karenzierungen und länger dauernde Dienstverhinderungen;

2.

auf Grund von Zuweisung neuer Aufgaben an das Landesverwaltungsgericht;

3.

auf Grund der Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelrichterinnen und -richtern; oder

4.

im Zusammenhang mit einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses nach § 5 Abs 3.

Stand vor dem 25.04.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.04.2019

(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres ist vom Geschäftsverteilungsausschuss für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu erlassen. Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) In der Geschäftsverteilung sind zu bestimmen:

1.

die Anzahl der Senate, die Vorsitzenden, die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und anderen Mitglieder der Senate und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;

2.

die Einzelrichterinnen und -richter und deren Vertretung für den Fall der Verhinderung;

3.

die Verteilung der Rechtssachen auf die einzelnen Senate und die Einzelrichterinnen und -richter.

(3) Richterinnen und Richter können auch mehreren Senaten angehören.

(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richterinnen und Richter und auf allfällige Nebentätigkeiten Bedacht zu nehmen. Weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter nach Möglichkeit hintangehalten werden, sei es auch, dass diese bloß durch den äußeren Anschein hervorgerufen würden.

(5) Sind Senatsmitglieder oder zur Entscheidung berufene Einzelrichterinnen und -richter verhindert, verfügt die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Geschäftsverteilungsausschusses den Eintritt der in der Geschäftsverteilung jeweils vorgesehenen Vertreterinnen und Vertreter, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.

(6) Die Geschäftsverteilung kann während des Jahres aus folgenden Gründen geändert werden:

1.

auf Grund von Veränderungen im Personalstand; als solche Veränderungen gelten auch Dienstfreistellungen, Karenzierungen und länger dauernde Dienstverhinderungen;

2.

auf Grund von Zuweisung neuer Aufgaben an das Landesverwaltungsgericht;

3.

auf Grund der Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelrichterinnen und -richtern; oder

4.

im Zusammenhang mit einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses nach § 5 Abs 3.

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