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(1) Die Führung der Geschäfte im Landesverwaltungsgericht, insbesondere die Geschäftsbehandlung in der Vollversammlung, im Personal- und DisziplinarausschussPersonalausschuss, im Geschäftsverteilungsausschuss und in den Senaten sowie deren Beratungen und Abstimmungen, werden in einer Geschäftsordnung näher geregelt. Die Geschäftsordnung ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls zu regeln:
1. | welches Organ in folgenden Fällen die die Verhandlung betreffenden Anordnungen und Entscheidungen zu treffen hat: | |||||||||
a) | im Fall der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder Einzelrichterinnen oder -richter fallen; | |||||||||
b) | im Fall der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die zum Einen in die Zuständigkeit eines Senates und zum Anderen in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters fallen; | |||||||||
2. | welches Organ in den in der Z 1 genannten Fällen die Verhandlung leitet. |
(2) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten (zB betreffend die Dienstzeit) geregelt werden.
(1) Die Führung der Geschäfte im Landesverwaltungsgericht, insbesondere die Geschäftsbehandlung in der Vollversammlung, im Personal- und DisziplinarausschussPersonalausschuss, im Geschäftsverteilungsausschuss und in den Senaten sowie deren Beratungen und Abstimmungen, werden in einer Geschäftsordnung näher geregelt. Die Geschäftsordnung ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls zu regeln:
1. | welches Organ in folgenden Fällen die die Verhandlung betreffenden Anordnungen und Entscheidungen zu treffen hat: | |||||||||
a) | im Fall der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder Einzelrichterinnen oder -richter fallen; | |||||||||
b) | im Fall der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die zum Einen in die Zuständigkeit eines Senates und zum Anderen in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters fallen; | |||||||||
2. | welches Organ in den in der Z 1 genannten Fällen die Verhandlung leitet. |
(2) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten (zB betreffend die Dienstzeit) geregelt werden.