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(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten und zu leiten. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Gerichtes, der Evidenzstelle die vollständige und übersichtliche, allen Richterinnen und Richtern zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes. Alle Entscheidungen können, soweit sich diese für eine Veröffentlichung eignen, in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) oder im Rahmen des Internetauftrittes des Landesverwaltungsgerichtes veröffentlicht werden.
(2) Das für die Geschäftsstelle und die Evidenzstelle notwendige Personal und die Sacherfordernisse werden vom Amt der Landesregierung zur Verfügung gestellt. Das zur Verfügung gestellte Personal ist, soweit es ausschließlich dem Gericht zugewiesen ist, fachlich und innerdienstlich der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.
(3) Für die vorläufige Berechnung der Gebühren der Zeugen und Beteiligten, deren Bekanntgabe und Auszahlung hat die Präsidentin oder der Präsident eine Bedienstete oder einen Bediensteten oder mehrere Bedienstete als Kostenbeamtinnen bzw -beamte zu bestimmen.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten und zu leiten. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Gerichtes, der Evidenzstelle die vollständige und übersichtliche, allen Richterinnen und Richtern zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes. Alle Entscheidungen können, soweit sich diese für eine Veröffentlichung eignen, in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) oder im Rahmen des Internetauftrittes des Landesverwaltungsgerichtes veröffentlicht werden.
(2) Das für die Geschäftsstelle und die Evidenzstelle notwendige Personal und die Sacherfordernisse werden vom Amt der Landesregierung zur Verfügung gestellt. Das zur Verfügung gestellte Personal ist, soweit es ausschließlich dem Gericht zugewiesen ist, fachlich und innerdienstlich der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.
(3) Für die vorläufige Berechnung der Gebühren der Zeugen und Beteiligten, deren Bekanntgabe und Auszahlung hat die Präsidentin oder der Präsident eine Bedienstete oder einen Bediensteten oder mehrere Bedienstete als Kostenbeamtinnen bzw -beamte zu bestimmen.