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(1) Richterinnen und Richter, die bisher schon Landesbedienstete waren, erhalten zu dem sich aus dem 11. Abschnitt des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 jeweils ergebenden Gehalt eine an die Stelle der Verwaltungsdienstzulage (§ 74 L-BG) tretende ruhegenussfähige Verwaltungsgerichtszulage in der Höhe von 13,5 % des Gehalts ohne Zulagen, jedenfalls aber eine Besoldung in der Höhe, die ihrem Monatsbezug (§ 71 Abs 2 L-BG) oder ihrem Monatsentgelt (§ 42 Abs 1 zweiter Satz L-VBG) unmittelbar vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Richterin oder zum Richter entspricht. Sie erreichen als Richterinnen und Richter nach einem Dienstalter (§ 13 Abs 7 L-BG) von 4 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse V, nach 7 Jahren die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI, nach 13 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII und nach 18 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII. Zum Dienstalter im Sinn dieser Bestimmung zählen neben der tatsächlichen Landesdienstzeit alle Zeiten, die für die Berechnung des Beförderungsstichtags (§ 84 L-BG iVm § 54 Abs 1 L-VBG) wirksam geworden sind.
(1a) Die unter Abs 1 fallenden Richterinnen und Richter können schriftlich erklären, dass für sie die Bestimmungen des Abs 2 anzuwenden sein sollen. Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist.
(2) Richterinnen und Richter, die nicht unter Abs 1 fallen oder die eine Erklärung gemäß Abs 1a abgegeben haben, erhalten ein Gehalt in folgender Höhe:
In der Gehaltsstufe | Euro |
1 | 3.600 |
2 | 3.930 |
3 | 4.427 |
4 | 4.907 |
5 | 5.476 |
6 | 5.980 |
7 | 6.351 |
8 | 6 657 |
9 | 6.765 |
Für die Vorrückung ist der gemäß § 84 L-BG iVm § 54 Abs 3 L-VBG ermittelte Vorrückungsstichtag maßgeblich. Die Vorrückungen erfolgen abweichend von § 82 L-BG nach einem Zeitraum von jeweils vier Jahren.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhalten abweichend von den vorstehenden Bestimmungen jeweils ein festes Gehalt in folgende Höhe:
1. | Präsidentin oder Präsident: | 9.240,- €; | ||||||||
2. | Vizepräsidentin oder Vizepräsident: | 8.500,- €. | ||||||||
Ein Anspruch auf die im Abs 1 genannte Zulage besteht nicht. |
(4) Abweichend von § 71 Abs 2 L-BG haben
1. | die unter Abs 1 fallenden Richterinnen und Richter nur Anspruch auf die Zulage gemäß Abs 1 sowie die Allgemeine Leistungszulage (§ 1 der Zulagenverordnung), die Dienstalterszulage (§ 73 L-BG) und die Kinderzulage (§ 79 L-BG); | |||||||||
2. | die unter die Abs 2 und 3 fallenden Richterinnen und Richter nur Anspruch auf die Kinderzulage. |
Mit der Verwaltungsgerichtszulage (Abs 1) sowie mit den im Abs 2 und 3 geregelten Gehältern sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. § 80a L-BG findet auch auf die Erhöhung der oben festgesetzten Geldbeträge Anwendung.
(1) Richterinnen und Richter, die bisher schon Landesbedienstete waren, erhalten zu dem sich aus dem 11. Abschnitt des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 jeweils ergebenden Gehalt eine an die Stelle der Verwaltungsdienstzulage (§ 74 L-BG) tretende ruhegenussfähige Verwaltungsgerichtszulage in der Höhe von 13,5 % des Gehalts ohne Zulagen, jedenfalls aber eine Besoldung in der Höhe, die ihrem Monatsbezug (§ 71 Abs 2 L-BG) oder ihrem Monatsentgelt (§ 42 Abs 1 zweiter Satz L-VBG) unmittelbar vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Richterin oder zum Richter entspricht. Sie erreichen als Richterinnen und Richter nach einem Dienstalter (§ 13 Abs 7 L-BG) von 4 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse V, nach 7 Jahren die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI, nach 13 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII und nach 18 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII. Zum Dienstalter im Sinn dieser Bestimmung zählen neben der tatsächlichen Landesdienstzeit alle Zeiten, die für die Berechnung des Beförderungsstichtags (§ 84 L-BG iVm § 54 Abs 1 L-VBG) wirksam geworden sind.
(1a) Die unter Abs 1 fallenden Richterinnen und Richter können schriftlich erklären, dass für sie die Bestimmungen des Abs 2 anzuwenden sein sollen. Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist.
(2) Richterinnen und Richter, die nicht unter Abs 1 fallen oder die eine Erklärung gemäß Abs 1a abgegeben haben, erhalten ein Gehalt in folgender Höhe:
In der Gehaltsstufe | Euro |
1 | 3.600 |
2 | 3.930 |
3 | 4.427 |
4 | 4.907 |
5 | 5.476 |
6 | 5.980 |
7 | 6.351 |
8 | 6 657 |
9 | 6.765 |
Für die Vorrückung ist der gemäß § 84 L-BG iVm § 54 Abs 3 L-VBG ermittelte Vorrückungsstichtag maßgeblich. Die Vorrückungen erfolgen abweichend von § 82 L-BG nach einem Zeitraum von jeweils vier Jahren.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhalten abweichend von den vorstehenden Bestimmungen jeweils ein festes Gehalt in folgende Höhe:
1. | Präsidentin oder Präsident: | 9.240,- €; | ||||||||
2. | Vizepräsidentin oder Vizepräsident: | 8.500,- €. | ||||||||
Ein Anspruch auf die im Abs 1 genannte Zulage besteht nicht. |
(4) Abweichend von § 71 Abs 2 L-BG haben
1. | die unter Abs 1 fallenden Richterinnen und Richter nur Anspruch auf die Zulage gemäß Abs 1 sowie die Allgemeine Leistungszulage (§ 1 der Zulagenverordnung), die Dienstalterszulage (§ 73 L-BG) und die Kinderzulage (§ 79 L-BG); | |||||||||
2. | die unter die Abs 2 und 3 fallenden Richterinnen und Richter nur Anspruch auf die Kinderzulage. |
Mit der Verwaltungsgerichtszulage (Abs 1) sowie mit den im Abs 2 und 3 geregelten Gehältern sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. § 80a L-BG findet auch auf die Erhöhung der oben festgesetzten Geldbeträge Anwendung.