§ 32 S-LVwGG

Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 7 Abs 4, die Überschrift des 2. Abschnittes und § 25 Abs 1, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2013 sowie die Aufhebung des § 29 Abs 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 4,, die Überschrift des 2. Abschnittes und Paragraph 25, Absatz eins,, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2013, sowie die Aufhebung des Paragraph 29, Absatz 7, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 8 Abs 3, 14 Abs 2, 15 Abs 5, 16, 22 Abs 4 und 5, 27a und 27b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 8, Absatz 3,, 14 Absatz 2,, 15 Absatz 5,, 16, 22 Absatz 4 und 5, 27a und 27b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2014, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 6 Abs 2, 9 Abs 3 und 4, 10 Abs 5 und 6, 12 Abs 2, 18 Abs 1 und 2, 20 Abs 1, 22 Abs 4, 23a, 25 Abs 1, 1a und 2, 26 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die im § 25 Abs 2 festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 erhöht werden. Die Paragraphen 6, Absatz 2,, 9 Absatz 3 und 4, 10 Absatz 5 und 6, 12 Absatz 2,, 18 Absatz eins und 2, 20 Absatz eins,, 22 Absatz 4,, 23a, 25 Absatz eins,, 1a und 2, 26 und 27 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2016, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die im Paragraph 25, Absatz 2, festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 erhöht werden.
  4. (4)Absatz 4Richterinnen und Richter, die gemäß § 25 Abs 2 in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entlohnt werden, sind in jene Gehaltsstufe einzureihen, die sich gemäß ihrem Dienstalter unter Zugrundelegung eines vierjährigen Vorrückungszeitraumes (§ 25 Abs 2 letzter Satz) ergibt. Allfällige Dienstzeitüberhänge führen zu einer Verkürzung des nächsten Vorrückungszeitraums. Falls das für die neue Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt niedriger ist als das aktuelle Gehalt, wird bis zur nächsten Vorrückung die bisher geltende Gehaltsstufe betragsmäßig beibehalten, wobei die Valorisierung entsprechend den allgemeinen Gehaltserhöhungen (§ 80a L-BG) erfolgt. Die nächste Vorrückung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die betragsmäßig zur aktuellen Gehaltsstufe nächsthöher liegt. Ab dieser Vorrückung gelten Richterinnen und Richter als übergeleitet und folgen dem neuen Schema. Richterinnen und Richter, die gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entlohnt werden, sind in jene Gehaltsstufe einzureihen, die sich gemäß ihrem Dienstalter unter Zugrundelegung eines vierjährigen Vorrückungszeitraumes (Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz) ergibt. Allfällige Dienstzeitüberhänge führen zu einer Verkürzung des nächsten Vorrückungszeitraums. Falls das für die neue Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt niedriger ist als das aktuelle Gehalt, wird bis zur nächsten Vorrückung die bisher geltende Gehaltsstufe betragsmäßig beibehalten, wobei die Valorisierung entsprechend den allgemeinen Gehaltserhöhungen (Paragraph 80 a, L-BG) erfolgt. Die nächste Vorrückung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die betragsmäßig zur aktuellen Gehaltsstufe nächsthöher liegt. Ab dieser Vorrückung gelten Richterinnen und Richter als übergeleitet und folgen dem neuen Schema.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 12 Abs 1, 22 Abs 4 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2016 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 12, Absatz eins,, 22 Absatz 4 und 27 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 22 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 21a und 22 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt 20 Abs 1 letzter Satz außer Kraft. Die Paragraphen 21 a und 22 Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt 20 Absatz eins, letzter Satz außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 2 Abs 5, 4 Abs 3, 6 Abs 2, 7 Abs 6, 9 Abs 2, 10, 11 Abs 2, 17 Abs 5, 18 Abs 1, 23 Abs 2, 26 Abs 1 und 3 sowie (§) 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 5,, 4 Absatz 3,, 6 Absatz 2,, 7 Absatz 6,, 9 Absatz 2,, 10, 11 Absatz 2,, 17 Absatz 5,, 18 Absatz eins,, 23 Absatz 2,, 26 Absatz eins und 3 sowie (§) 27 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 9 Abs 5, 10 Abs 6 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2021 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die vorgenommenen Änderungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 9, Absatz 5,, 10 Absatz 6 und 11a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die vorgenommenen Änderungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 21b und 32 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21a Abs 3 außer Kraft.Die Paragraphen 21 b und 32 Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 21 a, Absatz 3, außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.Paragraph 7 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2025, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 17.02.2025

In Kraft vom 23.12.2021 bis 17.02.2025
  1. (1)Absatz eins§ 7 Abs 4, die Überschrift des 2. Abschnittes und § 25 Abs 1, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2013 sowie die Aufhebung des § 29 Abs 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 4,, die Überschrift des 2. Abschnittes und Paragraph 25, Absatz eins,, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2013, sowie die Aufhebung des Paragraph 29, Absatz 7, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 8 Abs 3, 14 Abs 2, 15 Abs 5, 16, 22 Abs 4 und 5, 27a und 27b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 8, Absatz 3,, 14 Absatz 2,, 15 Absatz 5,, 16, 22 Absatz 4 und 5, 27a und 27b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2014, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 6 Abs 2, 9 Abs 3 und 4, 10 Abs 5 und 6, 12 Abs 2, 18 Abs 1 und 2, 20 Abs 1, 22 Abs 4, 23a, 25 Abs 1, 1a und 2, 26 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die im § 25 Abs 2 festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 erhöht werden. Die Paragraphen 6, Absatz 2,, 9 Absatz 3 und 4, 10 Absatz 5 und 6, 12 Absatz 2,, 18 Absatz eins und 2, 20 Absatz eins,, 22 Absatz 4,, 23a, 25 Absatz eins,, 1a und 2, 26 und 27 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2016, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die im Paragraph 25, Absatz 2, festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 erhöht werden.
  4. (4)Absatz 4Richterinnen und Richter, die gemäß § 25 Abs 2 in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entlohnt werden, sind in jene Gehaltsstufe einzureihen, die sich gemäß ihrem Dienstalter unter Zugrundelegung eines vierjährigen Vorrückungszeitraumes (§ 25 Abs 2 letzter Satz) ergibt. Allfällige Dienstzeitüberhänge führen zu einer Verkürzung des nächsten Vorrückungszeitraums. Falls das für die neue Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt niedriger ist als das aktuelle Gehalt, wird bis zur nächsten Vorrückung die bisher geltende Gehaltsstufe betragsmäßig beibehalten, wobei die Valorisierung entsprechend den allgemeinen Gehaltserhöhungen (§ 80a L-BG) erfolgt. Die nächste Vorrückung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die betragsmäßig zur aktuellen Gehaltsstufe nächsthöher liegt. Ab dieser Vorrückung gelten Richterinnen und Richter als übergeleitet und folgen dem neuen Schema. Richterinnen und Richter, die gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entlohnt werden, sind in jene Gehaltsstufe einzureihen, die sich gemäß ihrem Dienstalter unter Zugrundelegung eines vierjährigen Vorrückungszeitraumes (Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz) ergibt. Allfällige Dienstzeitüberhänge führen zu einer Verkürzung des nächsten Vorrückungszeitraums. Falls das für die neue Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt niedriger ist als das aktuelle Gehalt, wird bis zur nächsten Vorrückung die bisher geltende Gehaltsstufe betragsmäßig beibehalten, wobei die Valorisierung entsprechend den allgemeinen Gehaltserhöhungen (Paragraph 80 a, L-BG) erfolgt. Die nächste Vorrückung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die betragsmäßig zur aktuellen Gehaltsstufe nächsthöher liegt. Ab dieser Vorrückung gelten Richterinnen und Richter als übergeleitet und folgen dem neuen Schema.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 12 Abs 1, 22 Abs 4 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2016 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 12, Absatz eins,, 22 Absatz 4 und 27 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 22 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 21a und 22 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt 20 Abs 1 letzter Satz außer Kraft. Die Paragraphen 21 a und 22 Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt 20 Absatz eins, letzter Satz außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 2 Abs 5, 4 Abs 3, 6 Abs 2, 7 Abs 6, 9 Abs 2, 10, 11 Abs 2, 17 Abs 5, 18 Abs 1, 23 Abs 2, 26 Abs 1 und 3 sowie (§) 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 5,, 4 Absatz 3,, 6 Absatz 2,, 7 Absatz 6,, 9 Absatz 2,, 10, 11 Absatz 2,, 17 Absatz 5,, 18 Absatz eins,, 23 Absatz 2,, 26 Absatz eins und 3 sowie (§) 27 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 9 Abs 5, 10 Abs 6 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2021 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die vorgenommenen Änderungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 9, Absatz 5,, 10 Absatz 6 und 11a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die vorgenommenen Änderungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 21b und 32 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21a Abs 3 außer Kraft.Die Paragraphen 21 b und 32 Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 21 a, Absatz 3, außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.Paragraph 7 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2025, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

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