§ 4 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen: private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, deren Eignung zur Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe mit Bescheid festgestellt worden ist;

2.

Bereitschaftspflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen der vollen Erziehung nur vorübergehend in Krisen- und Akutsituationen pflegen und erziehen;

3.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018);

4.

Eltern: Eltern einschließlich Adoptiveltern sowie Elternteile, wenn ihnen Pflege und Erziehung nach inländischem Recht oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

5.

Familie: soziale Gemeinschaft aus Eltern, Elternteilen und ihren allfälligen Partnern sowie ihren Kindern;

6.

gewöhnlicher Aufenthalt: Ort, an dem sich eine Person regelmäßig (Beständigkeit) und über eine gewisse Zeitspanne (Dauer) hindurch aufhält, ohne jedoch die Absicht zu haben, dort einen bleibenden Aufenthalt zu begründen; dieser bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen sowie anderen Umständen persönlicher oder beruflicher Art, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen;

7.

Hauptwohnsitz: Ort, der als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinn der melderechtlichen Bestimmungen gilt;

8.

Kinderrechtskonvention: Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kundgemacht unter BGBl Nr 7/1993;

9.

junge Erwachsene: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

10.

Kinder und Jugendliche: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

11.

Kindeswohl: Wohl des Kindes im Sinn des § 138 ABGB;

12.

mit Pflege und Erziehung betraute Personen: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung nach inländischem Recht oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

13.

nahe Angehörige: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte sowie Ehepartner, Lebensgefährten oder eingetragene Partner von Elternteilen;

14.

Pflegekinder: Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen gepflegt und erzogen werden;

15.

Pflegepersonen: Personen, die Pflegekinder pflegen und erziehen;

16.

private Pflegeverhältnisse: die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Pflegekindern außerhalb der vollen Erziehung;

17.

unbegleitete minderjährige Fremde: hilfs- und schutzbedürftige Minderjährige, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und sich ohne Begleitung der Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (mit Ausnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers) in Österreich aufhalten;

18.

werdende Eltern: werdende Mütter und deren Ehepartner, eingetragene Partner oder der von der werdenden Mutter als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann.

  1. 1.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.03.2023

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen: private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, deren Eignung zur Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe mit Bescheid festgestellt worden ist;

2.

Bereitschaftspflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen der vollen Erziehung nur vorübergehend in Krisen- und Akutsituationen pflegen und erziehen;

3.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018);

4.

Eltern: Eltern einschließlich Adoptiveltern sowie Elternteile, wenn ihnen Pflege und Erziehung nach inländischem Recht oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

5.

Familie: soziale Gemeinschaft aus Eltern, Elternteilen und ihren allfälligen Partnern sowie ihren Kindern;

6.

gewöhnlicher Aufenthalt: Ort, an dem sich eine Person regelmäßig (Beständigkeit) und über eine gewisse Zeitspanne (Dauer) hindurch aufhält, ohne jedoch die Absicht zu haben, dort einen bleibenden Aufenthalt zu begründen; dieser bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen sowie anderen Umständen persönlicher oder beruflicher Art, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen;

7.

Hauptwohnsitz: Ort, der als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinn der melderechtlichen Bestimmungen gilt;

8.

Kinderrechtskonvention: Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kundgemacht unter BGBl Nr 7/1993;

9.

junge Erwachsene: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

10.

Kinder und Jugendliche: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

11.

Kindeswohl: Wohl des Kindes im Sinn des § 138 ABGB;

12.

mit Pflege und Erziehung betraute Personen: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung nach inländischem Recht oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

13.

nahe Angehörige: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte sowie Ehepartner, Lebensgefährten oder eingetragene Partner von Elternteilen;

14.

Pflegekinder: Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen gepflegt und erzogen werden;

15.

Pflegepersonen: Personen, die Pflegekinder pflegen und erziehen;

16.

private Pflegeverhältnisse: die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Pflegekindern außerhalb der vollen Erziehung;

17.

unbegleitete minderjährige Fremde: hilfs- und schutzbedürftige Minderjährige, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und sich ohne Begleitung der Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (mit Ausnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers) in Österreich aufhalten;

18.

werdende Eltern: werdende Mütter und deren Ehepartner, eingetragene Partner oder der von der werdenden Mutter als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann.

  1. 1.

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