§ 8 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt einen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein solcher auch nicht gegeben ist, einen Aufenthalt von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und (werdenden) Eltern im Land Salzburg voraus.

(2) Trotz Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt im Land Salzburg kommt eine Leistungsgewährung, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, nicht in Betracht für Kinder und Jugendliche, die sich im Rahmen einer Erziehungshilfe anderer Bundesländer oder Staaten im Land Salzburg aufhalten und kein Wechsel der Zuständigkeit aus wichtigem Grund angezeigt ist. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Veranlassungen zu treffen und die jeweils zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger der anderen Länder oder Staaten zu informieren.

(3) Soweit sich für den Kinder- und Jugendhilfeträger aus dem Titel der Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde Leistungsverpflichtungen ergeben, die über die gesetzliche Vertretung hinausgehen, sind diese gegenüber gleichwertigen Leistungen des Salzburger Grundversorgungsgesetzes subsidiär.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.05.2015 bis 31.03.2023
(1) Die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt einen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein solcher auch nicht gegeben ist, einen Aufenthalt von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und (werdenden) Eltern im Land Salzburg voraus.

(2) Trotz Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt im Land Salzburg kommt eine Leistungsgewährung, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, nicht in Betracht für Kinder und Jugendliche, die sich im Rahmen einer Erziehungshilfe anderer Bundesländer oder Staaten im Land Salzburg aufhalten und kein Wechsel der Zuständigkeit aus wichtigem Grund angezeigt ist. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Veranlassungen zu treffen und die jeweils zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger der anderen Länder oder Staaten zu informieren.

(3) Soweit sich für den Kinder- und Jugendhilfeträger aus dem Titel der Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde Leistungsverpflichtungen ergeben, die über die gesetzliche Vertretung hinausgehen, sind diese gegenüber gleichwertigen Leistungen des Salzburger Grundversorgungsgesetzes subsidiär.

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