§ 14 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
Im Rahmen einer Gefährdungsabklärung sind verpflichtet:

1.

die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden,

a)

zur Auskunftserteilung,

b)

zur Vorlage der notwendigen Dokumente und

c)

zum Zulassen der Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und des Betretens und der Besichtigung von Räumlichkeiten;

2.

die nach § 37 B-KJHG 2013 oder berufsrechtlichen Vorschriften zur Mitteilung verpflichteten Personen zur

a)

Auskunftserteilung über die betroffenen Kinder und Jugendlichen und

b)

Vorlage der notwendigen Dokumente.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.05.2015 bis 31.03.2023
Im Rahmen einer Gefährdungsabklärung sind verpflichtet:

1.

die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden,

a)

zur Auskunftserteilung,

b)

zur Vorlage der notwendigen Dokumente und

c)

zum Zulassen der Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und des Betretens und der Besichtigung von Räumlichkeiten;

2.

die nach § 37 B-KJHG 2013 oder berufsrechtlichen Vorschriften zur Mitteilung verpflichteten Personen zur

a)

Auskunftserteilung über die betroffenen Kinder und Jugendlichen und

b)

Vorlage der notwendigen Dokumente.

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