§ 15 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Erziehungshilfen sind Hilfen im Einzelfall zum Wohl von Kindern und Jugendlichen, die von den Bezirksverwaltungsbehörden einzusetzen sind, wenn die Pflege und Erziehung durch die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet ist. Sie können auf Grundlage einer Vereinbarung oder einer gerichtlichen Verfügung als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung erfolgen.

(2) Bei der Auswahl der Hilfen sind die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen sowie die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen unter Einbindung ihres Umfelds angemessen zu berücksichtigen. Sie können kurz-, mittel- oder langfristig gewährt werden. Die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Hilfen sind heranzuziehen.

(3) Die Erziehungshilfen können bei jungen Erwachsenen fortgesetzt und geändert werden, wenn diese bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt worden sind und dies zur Erreichung oder Sicherung des im Hilfeplan festgelegten Erfolges erforderlich ist. (Werdenden) Müttern können sie auch erstmalig gewährt werden. Die Hilfen können nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies auf Grund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. Sie enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.

(4) Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, denen eine Erziehungshilfe gewährt wird, kann für die Dauer der Hilfeleistung auch die notwendige Krankenhilfe geleistet werden, wenn sie weder nach den Vorschriften des ASVG noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversichert sind. Die Krankenhilfe kann auch durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.2023
(1) Erziehungshilfen sind Hilfen im Einzelfall zum Wohl von Kindern und Jugendlichen, die von den Bezirksverwaltungsbehörden einzusetzen sind, wenn die Pflege und Erziehung durch die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet ist. Sie können auf Grundlage einer Vereinbarung oder einer gerichtlichen Verfügung als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung erfolgen.

(2) Bei der Auswahl der Hilfen sind die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen sowie die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen unter Einbindung ihres Umfelds angemessen zu berücksichtigen. Sie können kurz-, mittel- oder langfristig gewährt werden. Die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Hilfen sind heranzuziehen.

(3) Die Erziehungshilfen können bei jungen Erwachsenen fortgesetzt und geändert werden, wenn diese bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt worden sind und dies zur Erreichung oder Sicherung des im Hilfeplan festgelegten Erfolges erforderlich ist. (Werdenden) Müttern können sie auch erstmalig gewährt werden. Die Hilfen können nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies auf Grund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. Sie enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.

(4) Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, denen eine Erziehungshilfe gewährt wird, kann für die Dauer der Hilfeleistung auch die notwendige Krankenhilfe geleistet werden, wenn sie weder nach den Vorschriften des ASVG noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversichert sind. Die Krankenhilfe kann auch durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.

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