Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Erfolgt die Hilfeleistung durch anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, unterliegen diese der Aufsicht der Landesregierung. Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel festgestellt, hat die Landesregierung die zur Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen erforderlichen Anordnungen zu treffen. Beteiligte Personen haben die Erhebungen im Rahmen der Aufsicht zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(2) Erfolgt die Hilfeleistung durch anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, unterliegen diese der Aufsicht der Landesregierung. Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel festgestellt, hat die Landesregierung die zur Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen erforderlichen Anordnungen zu treffen. Beteiligte Personen haben die Erhebungen im Rahmen der Aufsicht zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.