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(2) Jede Betreuung im Rahmen der vollen Erziehung wie auch jede Rückführung in die Herkunftsfamilie hat dem Kindeswohl zu entsprechen und ist nach fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen vorzubereiten. Den Kindern und Jugendlichen, den leiblichen Eltern und auch den Pflegepersonen können dazu Beratungshilfen angeboten werden.
(3) Zur Förderung der Eltern-Kind-Beziehung können die notwendigen Fahrtkosten sowie die notwendigen Kosten einer Besuchsbegleitung übernommen werden, soweit die Kostentragung den Eltern unter Bedachtnahme auf ihre Einkommensverhältnisse nicht zumutbar ist und keine andere Möglichkeit der Finanzierung besteht. Über den Verlauf von Besuchsbegleitungen ist von den jeweiligen Leistungserbringern der Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls und dem Gericht auf dessen Verlangen schriftlich zu berichten.
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(2) Jede Betreuung im Rahmen der vollen Erziehung wie auch jede Rückführung in die Herkunftsfamilie hat dem Kindeswohl zu entsprechen und ist nach fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen vorzubereiten. Den Kindern und Jugendlichen, den leiblichen Eltern und auch den Pflegepersonen können dazu Beratungshilfen angeboten werden.
(3) Zur Förderung der Eltern-Kind-Beziehung können die notwendigen Fahrtkosten sowie die notwendigen Kosten einer Besuchsbegleitung übernommen werden, soweit die Kostentragung den Eltern unter Bedachtnahme auf ihre Einkommensverhältnisse nicht zumutbar ist und keine andere Möglichkeit der Finanzierung besteht. Über den Verlauf von Besuchsbegleitungen ist von den jeweiligen Leistungserbringern der Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls und dem Gericht auf dessen Verlangen schriftlich zu berichten.