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(2) Der Antrag auf Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:
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(3) Die Antragsteller haben im Ermittlungsverfahren im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(4) Die Eignung zum Betrieb der Einrichtung ist gegeben, wenn sichergestellt erscheint, dass
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(5) Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Einrichtung ist der Landesregierung zumindest sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieses Zeitraums ist die Einrichtung weiter zu betreiben. Die Landesregierung kann einer früheren Betriebseinstellung durch schriftliche Erklärung zustimmen, wenn eine andere Betreuung der Kinder und Jugendlichen sichergestellt ist.
(6) Die Rechte und Pflichten des Bewilligungsbescheides gehen auf etwaige Rechtsnachfolger des Trägers der sozialpädagogischen Einrichtung über.
(7) Die Bewilligung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wird oder deren Träger nicht mehr besteht.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über Lage und Ausstattung der Einrichtungen, die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie nähere Regelungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Höhe von Kostenabgeltungen zu enthalten.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:
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(3) Die Antragsteller haben im Ermittlungsverfahren im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(4) Die Eignung zum Betrieb der Einrichtung ist gegeben, wenn sichergestellt erscheint, dass
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(5) Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Einrichtung ist der Landesregierung zumindest sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieses Zeitraums ist die Einrichtung weiter zu betreiben. Die Landesregierung kann einer früheren Betriebseinstellung durch schriftliche Erklärung zustimmen, wenn eine andere Betreuung der Kinder und Jugendlichen sichergestellt ist.
(6) Die Rechte und Pflichten des Bewilligungsbescheides gehen auf etwaige Rechtsnachfolger des Trägers der sozialpädagogischen Einrichtung über.
(7) Die Bewilligung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wird oder deren Träger nicht mehr besteht.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über Lage und Ausstattung der Einrichtungen, die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie nähere Regelungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Höhe von Kostenabgeltungen zu enthalten.