§ 21 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, soweit die Eignung zum Betrieb gegeben ist. Dabei ist auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und auf sachliche Gesichtspunkte wie den Altersaufbau, die durchschnittliche Kinderzahl, den Bildungs- und Berufsstand und die Dichte der Bevölkerung sowie auf vorherrschende Siedlungsformen und bestehende Versorgungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls können dazu auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Angaben über den Rechtsträger und die organisatorischen Rahmenbedingungen,

2.

eine Darstellung der Aufgaben und des inhaltlichen Konzepts mit Zieldefinition,

3.

eine Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeiten, Betriebsformen und -zeiten),

4.

Angaben zur personellen und fachlichen Ausstattung der Einrichtung sowie zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung und

5.

die zur Beurteilung nach Abs 4 erforderlichen Unterlagen.

(3) Die Antragsteller haben im Ermittlungsverfahren im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(4) Die Eignung zum Betrieb der Einrichtung ist gegeben, wenn sichergestellt erscheint, dass

1.

für eine ausreichende Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist;

2.

die Führung der Einrichtung nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Sozialpädagogik erfolgen wird;

3.

die Einrichtung über ein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept verfügt;

4.

die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Bestand der Einrichtung gesichert sind und Kostenabgeltungen für die Aufgabenbesorgung wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden;

5.

ausreichend Räumlichkeiten, die insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung geeignet sind, sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen; und

6.

persönlich und fachlich geeignete Fachkräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl vorhanden sind.

(5) Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Einrichtung ist der Landesregierung zumindest sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieses Zeitraums ist die Einrichtung weiter zu betreiben. Die Landesregierung kann einer früheren Betriebseinstellung durch schriftliche Erklärung zustimmen, wenn eine andere Betreuung der Kinder und Jugendlichen sichergestellt ist.

(6) Die Rechte und Pflichten des Bewilligungsbescheides gehen auf etwaige Rechtsnachfolger des Trägers der sozialpädagogischen Einrichtung über.

(7) Die Bewilligung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wird oder deren Träger nicht mehr besteht.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über Lage und Ausstattung der Einrichtungen, die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie nähere Regelungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Höhe von Kostenabgeltungen zu enthalten.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.03.2023
(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, soweit die Eignung zum Betrieb gegeben ist. Dabei ist auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und auf sachliche Gesichtspunkte wie den Altersaufbau, die durchschnittliche Kinderzahl, den Bildungs- und Berufsstand und die Dichte der Bevölkerung sowie auf vorherrschende Siedlungsformen und bestehende Versorgungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls können dazu auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Angaben über den Rechtsträger und die organisatorischen Rahmenbedingungen,

2.

eine Darstellung der Aufgaben und des inhaltlichen Konzepts mit Zieldefinition,

3.

eine Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeiten, Betriebsformen und -zeiten),

4.

Angaben zur personellen und fachlichen Ausstattung der Einrichtung sowie zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung und

5.

die zur Beurteilung nach Abs 4 erforderlichen Unterlagen.

(3) Die Antragsteller haben im Ermittlungsverfahren im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(4) Die Eignung zum Betrieb der Einrichtung ist gegeben, wenn sichergestellt erscheint, dass

1.

für eine ausreichende Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist;

2.

die Führung der Einrichtung nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Sozialpädagogik erfolgen wird;

3.

die Einrichtung über ein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept verfügt;

4.

die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Bestand der Einrichtung gesichert sind und Kostenabgeltungen für die Aufgabenbesorgung wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden;

5.

ausreichend Räumlichkeiten, die insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung geeignet sind, sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen; und

6.

persönlich und fachlich geeignete Fachkräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl vorhanden sind.

(5) Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Einrichtung ist der Landesregierung zumindest sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieses Zeitraums ist die Einrichtung weiter zu betreiben. Die Landesregierung kann einer früheren Betriebseinstellung durch schriftliche Erklärung zustimmen, wenn eine andere Betreuung der Kinder und Jugendlichen sichergestellt ist.

(6) Die Rechte und Pflichten des Bewilligungsbescheides gehen auf etwaige Rechtsnachfolger des Trägers der sozialpädagogischen Einrichtung über.

(7) Die Bewilligung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wird oder deren Träger nicht mehr besteht.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über Lage und Ausstattung der Einrichtungen, die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie nähere Regelungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Höhe von Kostenabgeltungen zu enthalten.

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