§ 22 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen nur Fachkräfte mit der erforderlichen persönlichen Eignung eingesetzt werden. Als Fachkräfte gelten Personen mit einer abgeschlossenen, zumindest dreijährigen tertiären oder mit zumindest 180 ECTS-Punkten zertifizierten Ausbildung in den Bereichen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychotherapie oder Psychologie. In geringfügigem Ausmaß können dafür auch Fachkräfte mit einer anderen abgeschlossenen Ausbildung, welche die im Einzelfall für die Betreuung der Zielgruppe wichtigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, eingesetzt werden.

(2) Die Anerkennung von in anderen Bundesländern oder Staaten erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen richtet sich nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2023
(1) Für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen nur Fachkräfte mit der erforderlichen persönlichen Eignung eingesetzt werden. Als Fachkräfte gelten Personen mit einer abgeschlossenen, zumindest dreijährigen tertiären oder mit zumindest 180 ECTS-Punkten zertifizierten Ausbildung in den Bereichen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychotherapie oder Psychologie. In geringfügigem Ausmaß können dafür auch Fachkräfte mit einer anderen abgeschlossenen Ausbildung, welche die im Einzelfall für die Betreuung der Zielgruppe wichtigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, eingesetzt werden.

(2) Die Anerkennung von in anderen Bundesländern oder Staaten erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen richtet sich nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz.

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