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(2) Die Träger sozialpädagogischer Einrichtungen haben die Aufsichtsbehörde umgehend über wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse zu informieren und die Ausübung der Aufsicht zu ermöglichen. Dazu haben sie insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, schriftliche Berichte zu erstatten, notwendige Dokumente vorzulegen, die Einsicht in Unterlagen zu gewähren, den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen und die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Einrichtung zuzulassen.
(3) Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel festgestellt und behebt diese der Träger der sozialpädagogischer Einrichtungen nicht binnen angemessener Frist, ist deren Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird behördlichen Aufträgen nicht entsprochen, ist ein Verfahren auf Zurücknahme der Bewilligung einzuleiten.
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(2) Die Träger sozialpädagogischer Einrichtungen haben die Aufsichtsbehörde umgehend über wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse zu informieren und die Ausübung der Aufsicht zu ermöglichen. Dazu haben sie insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, schriftliche Berichte zu erstatten, notwendige Dokumente vorzulegen, die Einsicht in Unterlagen zu gewähren, den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen und die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Einrichtung zuzulassen.
(3) Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel festgestellt und behebt diese der Träger der sozialpädagogischer Einrichtungen nicht binnen angemessener Frist, ist deren Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird behördlichen Aufträgen nicht entsprochen, ist ein Verfahren auf Zurücknahme der Bewilligung einzuleiten.