§ 26 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Pflegeverhältnisse können im Rahmen der vollen Erziehung oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden. Sowohl im einen wie auch im anderen Fall muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird.

(2) In Krisen- und Akutsituationen kann eine Betreuung durch Bereitschaftspflegepersonen erfolgen. In diesem Fall ist ehestmöglich abzuklären, ob eine Rückführung in die Herkunftsfamilie möglich oder eine dauernde Betreuung außerhalb dieser notwendig ist.

(3) Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs 3 können Pflegeverhältnisse für junge Erwachsene fortgesetzt oder geändert werden.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.05.2015 bis 31.03.2023
(1) Pflegeverhältnisse können im Rahmen der vollen Erziehung oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden. Sowohl im einen wie auch im anderen Fall muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird.

(2) In Krisen- und Akutsituationen kann eine Betreuung durch Bereitschaftspflegepersonen erfolgen. In diesem Fall ist ehestmöglich abzuklären, ob eine Rückführung in die Herkunftsfamilie möglich oder eine dauernde Betreuung außerhalb dieser notwendig ist.

(3) Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs 3 können Pflegeverhältnisse für junge Erwachsene fortgesetzt oder geändert werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten