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(2) Das Pflegekindergeld setzt sich aus den Unterhaltskosten, dem Erziehungsaufwand und allenfalls aus dem im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände erwachsenden Mehraufwand zusammen. Für Pflegeverhältnisse, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern, gebührt zum Pflegekindergeld eine einmalige Ausstattungspauschale in Höhe von 60 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß § 293 Abs 1 ASVG.
(3) Die Unterhaltskosten und der nach Altersgruppen zu staffelnde Erziehungsaufwand sind in Form von monatlich zu gewährenden Richtsätzen abzugelten. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen und verändern sich jährlich, soweit keine Neufestsetzung erfolgt, um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Richtsätze, kaufmännisch gerundet auf ganze Eurobeträge, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Zu dem monatlich gebührenden Pflegekindergeld ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eines jeden Kalenderjahres je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes zu gewähren, soweit vor dem jeweiligen Sonderzahlungsmonat Pflege und Erziehung durch mindestens drei Monate geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind zur Deckung des Aufwandes für Heizung und Bekleidung zu verwenden.
(5) Bewirken Umstände des Einzelfalls einen den Richtsatz und die Sonderzahlungen übersteigenden notwendigen finanziellen Mehraufwand (notwendige Sonderausgaben), ist dieser zusätzlich zum Wohl des Pflegekindes und seinen Bedürfnissen entsprechend bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten abzugelten. Solche Umstände sind:
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(6) Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, soll die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden. Personen, die besondere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erziehung erbringen, kann im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land (§ 4 Abs 4 Z 2 ASVG) eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe der gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge gewährt werden.
(2) Das Pflegekindergeld setzt sich aus den Unterhaltskosten, dem Erziehungsaufwand und allenfalls aus dem im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände erwachsenden Mehraufwand zusammen. Für Pflegeverhältnisse, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern, gebührt zum Pflegekindergeld eine einmalige Ausstattungspauschale in Höhe von 60 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß § 293 Abs 1 ASVG.
(3) Die Unterhaltskosten und der nach Altersgruppen zu staffelnde Erziehungsaufwand sind in Form von monatlich zu gewährenden Richtsätzen abzugelten. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen und verändern sich jährlich, soweit keine Neufestsetzung erfolgt, um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Richtsätze, kaufmännisch gerundet auf ganze Eurobeträge, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Zu dem monatlich gebührenden Pflegekindergeld ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eines jeden Kalenderjahres je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes zu gewähren, soweit vor dem jeweiligen Sonderzahlungsmonat Pflege und Erziehung durch mindestens drei Monate geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind zur Deckung des Aufwandes für Heizung und Bekleidung zu verwenden.
(5) Bewirken Umstände des Einzelfalls einen den Richtsatz und die Sonderzahlungen übersteigenden notwendigen finanziellen Mehraufwand (notwendige Sonderausgaben), ist dieser zusätzlich zum Wohl des Pflegekindes und seinen Bedürfnissen entsprechend bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten abzugelten. Solche Umstände sind:
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(6) Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, soll die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden. Personen, die besondere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erziehung erbringen, kann im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land (§ 4 Abs 4 Z 2 ASVG) eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe der gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge gewährt werden.