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(2) Die Mitwirkung an die Bundesgrenze überschreitenden Adoptionen obliegt der Landesregierung. Sie umfasst neben der Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und der Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen auch die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden und Stellen im Ausland. Dabei ist auf die Bestimmungen internationaler Verträge, insbesondere auf das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, kundgemacht unter BGBl III Nr 145/1999, und auf sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
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(2) Die Mitwirkung an die Bundesgrenze überschreitenden Adoptionen obliegt der Landesregierung. Sie umfasst neben der Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und der Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen auch die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden und Stellen im Ausland. Dabei ist auf die Bestimmungen internationaler Verträge, insbesondere auf das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, kundgemacht unter BGBl III Nr 145/1999, und auf sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.