Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Landesregierung obliegt neben den ihr sonst durch dieses Gesetz (zB §§ 5 bis 7, 10, 20, 21, 25, 36, 54) ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich jener Aufgaben, die durch andere Rechtsvorschriften oder individuelle Rechtsakte dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen sind, den Bezirksverwaltungsbehörden. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Landesregierung obliegt neben den ihr sonst durch dieses Gesetz (zB §§ 5 bis 7, 10, 20, 21, 25, 36, 54) ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich jener Aufgaben, die durch andere Rechtsvorschriften oder individuelle Rechtsakte dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen sind, den Bezirksverwaltungsbehörden. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|