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Mangels eines Hauptwohnsitzes richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist deren Aufenthalt maßgeblich.
(3) Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts wechselt auch die Zuständigkeit. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich der Leistungsempfänger im Rahmen einer Erziehungshilfe in dem Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde, in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhält, es sei denn, wichtige Gründe sprechen für einen Zuständigkeitswechsel. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat dies der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Über Zuständigkeitsstreite zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Salzburg entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
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Mangels eines Hauptwohnsitzes richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist deren Aufenthalt maßgeblich.
(3) Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts wechselt auch die Zuständigkeit. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich der Leistungsempfänger im Rahmen einer Erziehungshilfe in dem Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde, in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhält, es sei denn, wichtige Gründe sprechen für einen Zuständigkeitswechsel. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat dies der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Über Zuständigkeitsstreite zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Salzburg entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.