§ 41 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Beauftragung privater Kinder- und Jugendhilfeorganisationen mit der Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt voraus, dass

1.

es sich um Aufgaben handelt, die nicht der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden vorbehalten sind,

2.

die Leistungserbringung durch Private mit den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes vereinbar ist und

3.

die privaten Organisationen zur Besorgung der betreffenden Aufgaben nach fachlich allgemein anerkannten Standards auf Dauer geeignet sind.

(2) Die Eignung von privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen zur Erbringung von Erziehungshilfen ist von der Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen. Erforderlichenfalls können dabei auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Mit der Eignungsfeststellung gilt die Organisation als anerkannt. Die Eignungsfeststellung setzt unter anderem voraus, dass als pädagogische Leitung der Organisation nur eine Fachkraft gemäß § 22 Abs 1 mit einer zumindest fünfjährigen einschlägigen Praxis eingesetzt wird und die Geschäftsführung über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder über eine Ausbildung gemäß § 22 Abs 1 samt kaufmännischer Zusatzausbildung verfügt. Eine Eignungsfeststellung kommt nicht in Betracht, wenn der Geschäftsführung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation Personen angehören, auf die ein Ausschließungsgrund des § 13 Abs 1 oder 3 GewO 1994 zutrifft. Der Ausschließungsgrund des § 13 Abs 3 der GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte einer anderen privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation, auf welche die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.

(3) Die privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen sind bei der Eignungsprüfung im erforderlichen Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet. Diese beinhaltet insbesondere die erforderliche Auskunftserteilung sowie die Vorlage von und Einschaumöglichkeit in notwendige Dokumente und personenbezogene Daten. Änderungen in den Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, sind der Landesregierung umgehend anzuzeigen.

(4) Beabsichtigt der Kinder- und Jugendhilfeträger die Betrauung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation mit dem Betrieb einer neuen sozialpädagogischen Einrichtung oder der Erbringung einer bisher im Land Salzburg nicht angebotenen Erziehungshilfe, sind alle anerkannten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen einzuladen, binnen einer angemessenen Frist ein entsprechendes Konzept dafür einzureichen. Die Auswahl der Leistungserbringerin hat nach objektiven, im Vorhinein festzulegenden Kriterien zu erfolgen.

(5) Über die Leistungserbringung sind Leistungsverträge abzuschließen, in denen insbesondere die Art, der Umfang und die sonstigen Bedingungen der Leistungserbringung, die Leistungsentgelte sowie die Modalitäten der Gebarungskontrolle zu vereinbaren sind. Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation für die Leistungserbringung durch Bescheid rechtskräftig aberkannt worden ist.

(6) Anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, die Erziehungshilfen erbringen, haben im Bedarfsfall verfügbare freie Kapazitäten den Kindern und Jugendlichen zur Verfügung zu stellen, soweit nicht triftige Gründe für die Annahme einer Gefährdung anderer Kinder und Jugendlicher oder von Betreuungspersonen vorliegen. Die Ablehnung der Leistungserbringung an bestimmte Kinder oder Jugendliche und die Gründe dafür sind der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat über Anfrage der Landesregierung unverzüglich, ansonsten in Form eines jährlichen Berichts zu erfolgen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.03.2023
(1) Die Beauftragung privater Kinder- und Jugendhilfeorganisationen mit der Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt voraus, dass

1.

es sich um Aufgaben handelt, die nicht der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden vorbehalten sind,

2.

die Leistungserbringung durch Private mit den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes vereinbar ist und

3.

die privaten Organisationen zur Besorgung der betreffenden Aufgaben nach fachlich allgemein anerkannten Standards auf Dauer geeignet sind.

(2) Die Eignung von privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen zur Erbringung von Erziehungshilfen ist von der Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen. Erforderlichenfalls können dabei auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Mit der Eignungsfeststellung gilt die Organisation als anerkannt. Die Eignungsfeststellung setzt unter anderem voraus, dass als pädagogische Leitung der Organisation nur eine Fachkraft gemäß § 22 Abs 1 mit einer zumindest fünfjährigen einschlägigen Praxis eingesetzt wird und die Geschäftsführung über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder über eine Ausbildung gemäß § 22 Abs 1 samt kaufmännischer Zusatzausbildung verfügt. Eine Eignungsfeststellung kommt nicht in Betracht, wenn der Geschäftsführung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation Personen angehören, auf die ein Ausschließungsgrund des § 13 Abs 1 oder 3 GewO 1994 zutrifft. Der Ausschließungsgrund des § 13 Abs 3 der GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte einer anderen privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation, auf welche die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.

(3) Die privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen sind bei der Eignungsprüfung im erforderlichen Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet. Diese beinhaltet insbesondere die erforderliche Auskunftserteilung sowie die Vorlage von und Einschaumöglichkeit in notwendige Dokumente und personenbezogene Daten. Änderungen in den Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, sind der Landesregierung umgehend anzuzeigen.

(4) Beabsichtigt der Kinder- und Jugendhilfeträger die Betrauung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation mit dem Betrieb einer neuen sozialpädagogischen Einrichtung oder der Erbringung einer bisher im Land Salzburg nicht angebotenen Erziehungshilfe, sind alle anerkannten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen einzuladen, binnen einer angemessenen Frist ein entsprechendes Konzept dafür einzureichen. Die Auswahl der Leistungserbringerin hat nach objektiven, im Vorhinein festzulegenden Kriterien zu erfolgen.

(5) Über die Leistungserbringung sind Leistungsverträge abzuschließen, in denen insbesondere die Art, der Umfang und die sonstigen Bedingungen der Leistungserbringung, die Leistungsentgelte sowie die Modalitäten der Gebarungskontrolle zu vereinbaren sind. Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation für die Leistungserbringung durch Bescheid rechtskräftig aberkannt worden ist.

(6) Anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, die Erziehungshilfen erbringen, haben im Bedarfsfall verfügbare freie Kapazitäten den Kindern und Jugendlichen zur Verfügung zu stellen, soweit nicht triftige Gründe für die Annahme einer Gefährdung anderer Kinder und Jugendlicher oder von Betreuungspersonen vorliegen. Die Ablehnung der Leistungserbringung an bestimmte Kinder oder Jugendliche und die Gründe dafür sind der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat über Anfrage der Landesregierung unverzüglich, ansonsten in Form eines jährlichen Berichts zu erfolgen.

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