§ 61 Sbg. KJHG § 61

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 – JWO 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2013, außer Kraft.

(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Die §§ 22 Abs 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des(entfallen auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Grund LGBl Nr 15/2018)

(4) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 40a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 29.12.2017 bis 28.02.2018

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 – JWO 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2013, außer Kraft.

(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Die §§ 22 Abs 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des(entfallen auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Grund LGBl Nr 15/2018)

(4) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 40a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

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