§ 1 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinn dieses Gesetzes - im folgenden kurz Heilvorkommen genannt - sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, sowie natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, zu verstehen.

(2) Als Heilvorkommen haben insbesondere zu gelten:

a)

Heilquellen;

b)

Heilpeloide;

c)

Heilfaktoren.

(3) Unter Heilquellen im Sinn dieses Gesetzes sind Quellen zu verstehen, deren Wasser aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinn dieses Gesetzes sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide zu verstehen, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung aufgrund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(5) Unter Heilfaktoren im Sinn dieses Gesetzes sind natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe udgl zu verstehen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(6) Unter Kurorten im Sinn dieses Gesetzes sind Gebiete zu verstehen, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Eine Kuranstalt in diesem Sinn liegt vor, wenn die Einrichtung nach Art und Umfang ein Ausmaß aufweist, das im Interesse der Kurgäste die Regelung des inneren Betriebes durch eine Anstaltsordnung (§ 27) erfordert.

(8) Neben den im Abs 7 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.

(9) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.

(10) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2003

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinn dieses Gesetzes - im folgenden kurz Heilvorkommen genannt - sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, sowie natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, zu verstehen.

(2) Als Heilvorkommen haben insbesondere zu gelten:

a)

Heilquellen;

b)

Heilpeloide;

c)

Heilfaktoren.

(3) Unter Heilquellen im Sinn dieses Gesetzes sind Quellen zu verstehen, deren Wasser aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinn dieses Gesetzes sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide zu verstehen, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung aufgrund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(5) Unter Heilfaktoren im Sinn dieses Gesetzes sind natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe udgl zu verstehen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(6) Unter Kurorten im Sinn dieses Gesetzes sind Gebiete zu verstehen, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Eine Kuranstalt in diesem Sinn liegt vor, wenn die Einrichtung nach Art und Umfang ein Ausmaß aufweist, das im Interesse der Kurgäste die Regelung des inneren Betriebes durch eine Anstaltsordnung (§ 27) erfordert.

(8) Neben den im Abs 7 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.

(9) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.

(10) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

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