Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Regelung des Thermalwasserbezuges in den Gemeinden
Bad Hofgastein und Bad Gastein
(1) Die Gemeinde Bad Gastein und die Marktgemeinde Bad Hofgastein sind ermächtigt, die Verwertung ihrer Thermalwasserbezugsrechte durch Verordnung zu regeln. Die Verordnung hat zu regeln:
1. | die Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes an Personen, die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte einer bestimmten Liegenschaft sind, wobei eine befristete Verleihung vorgesehen werden kann; die näheren Voraussetzungen für die Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes, insbesondere das Vorliegen der | |||||||||
2. | die Verwendung des Thermalwassers für Heilzwecke; eine zusätzliche oder ausschließliche Nutzung für Beheizungszwecke kann bei Vorhandensein überschüssiger und für den Heil- und Kurbedarf entbehrlicher Thermalwasserreserven zugelassen werden; die Verbote der zweckwidrigen Nutzung, der eigenmächtigen Weitergabe oder des unzulässigen Mehrverbrauches; | |||||||||
3. | die Gründe für ein Erlöschen des Thermalwasserbezugsrechtes einschließlich durch Verzicht des Bezugsberechtigten und Entzug des Thermalwasserbezugsrechtes aus bestimmten Gründen und zu bestimmten Zeitpunkten nach Verstreichen von Verwarnungsfristen; das Ruhen des Thermalwasserbezugsrechtes; | |||||||||
die Übertragung des Thermalwasserbezuges bei Wechsel des bisherigen Eigentümers oder Verfügungsberechtigten der Liegenschaft, für die es verliehen worden ist; | ||||||||||
4. | die Qualität des Thermalwassers und die Schadenersatzpflichten bei Störungen des Thermalwasserbezugsrechtes; | |||||||||
5. | die Einrichtung eines Thermalwasserbuches, in dem die für das Thermalwasserbezugsrecht relevanten Daten, insbesondere die bezugsberechtigten Personen und Liegenschaften, für die es verliehen worden ist, Liefermengen und Bezugsdauer, zu verzeichnen und die neuen Interessenten vorzumerken sind; | |||||||||
6. | die privatrechtlichen Entgelte für den Thermalwasserbezug . |
(2) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung der Verordnung sowie die Vollziehung der Verordnung mit Ausnahme der Z 6 fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Regelung des Thermalwasserbezuges in den Gemeinden
Bad Hofgastein und Bad Gastein
(1) Die Gemeinde Bad Gastein und die Marktgemeinde Bad Hofgastein sind ermächtigt, die Verwertung ihrer Thermalwasserbezugsrechte durch Verordnung zu regeln. Die Verordnung hat zu regeln:
1. | die Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes an Personen, die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte einer bestimmten Liegenschaft sind, wobei eine befristete Verleihung vorgesehen werden kann; die näheren Voraussetzungen für die Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes, insbesondere das Vorliegen der | |||||||||
2. | die Verwendung des Thermalwassers für Heilzwecke; eine zusätzliche oder ausschließliche Nutzung für Beheizungszwecke kann bei Vorhandensein überschüssiger und für den Heil- und Kurbedarf entbehrlicher Thermalwasserreserven zugelassen werden; die Verbote der zweckwidrigen Nutzung, der eigenmächtigen Weitergabe oder des unzulässigen Mehrverbrauches; | |||||||||
3. | die Gründe für ein Erlöschen des Thermalwasserbezugsrechtes einschließlich durch Verzicht des Bezugsberechtigten und Entzug des Thermalwasserbezugsrechtes aus bestimmten Gründen und zu bestimmten Zeitpunkten nach Verstreichen von Verwarnungsfristen; das Ruhen des Thermalwasserbezugsrechtes; | |||||||||
die Übertragung des Thermalwasserbezuges bei Wechsel des bisherigen Eigentümers oder Verfügungsberechtigten der Liegenschaft, für die es verliehen worden ist; | ||||||||||
4. | die Qualität des Thermalwassers und die Schadenersatzpflichten bei Störungen des Thermalwasserbezugsrechtes; | |||||||||
5. | die Einrichtung eines Thermalwasserbuches, in dem die für das Thermalwasserbezugsrecht relevanten Daten, insbesondere die bezugsberechtigten Personen und Liegenschaften, für die es verliehen worden ist, Liefermengen und Bezugsdauer, zu verzeichnen und die neuen Interessenten vorzumerken sind; | |||||||||
6. | die privatrechtlichen Entgelte für den Thermalwasserbezug . |
(2) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung der Verordnung sowie die Vollziehung der Verordnung mit Ausnahme der Z 6 fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.