§ 7 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999
Regelung des Thermalwasserbezuges in den Gemeinden

Bad Hofgastein und Bad Gastein

§ 7

(1) Die Gemeinde Bad Gastein und die Marktgemeinde Bad Hofgastein sind ermächtigt, die Verwertung ihrer Thermalwasserbezugsrechte durch Verordnung zu regeln. Die Verordnung hat zu regeln:

1.

die Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes an Personen, die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte einer bestimmten Liegenschaft sind, wobei eine befristete Verleihung vorgesehen werden kann; die näheren Voraussetzungen für die Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes, insbesondere das Vorliegen der Konzession für einen Beherbergungs- und Badebetrieb mit einer entsprechenden Mindestanzahl an Fremdenbetten oder, falls der Thermalwasserbezug für bloße Beheizungszwecke zugelassen wird, der Nachweis des rechtmäßigen Liegenschaftsbesitzes; die Kostentragung der Herstellung und Erhaltung der notwendigen Anschlüsse von der Entnahmestelle bis zur Liegenschaft, die Kontrollrechte der Gemeinde betreffend diese Anlagen; die Mindestabnahmemenge; die Reihung von neuen Interessenten;

2.

die Verwendung des Thermalwassers für Heilzwecke; eine zusätzliche oder ausschließliche Nutzung für Beheizungszwecke kann bei Vorhandensein überschüssiger und für den Heil- und Kurbedarf entbehrlicher Thermalwasserreserven zugelassen werden; die Verbote der zweckwidrigen Nutzung, der eigenmächtigen Weitergabe oder des unzulässigen Mehrverbrauches;

3.

die Gründe für ein Erlöschen des Thermalwasserbezugsrechtes einschließlich durch Verzicht des Bezugsberechtigten und Entzug des Thermalwasserbezugsrechtes aus bestimmten Gründen und zu bestimmten Zeitpunkten nach Verstreichen von Verwarnungsfristen; das Ruhen des Thermalwasserbezugsrechtes;

die Übertragung des Thermalwasserbezuges bei Wechsel des bisherigen Eigentümers oder Verfügungsberechtigten der Liegenschaft, für die es verliehen worden ist;

4.

die Qualität des Thermalwassers und die Schadenersatzpflichten bei Störungen des Thermalwasserbezugsrechtes;

5.

die Einrichtung eines Thermalwasserbuches, in dem die für das Thermalwasserbezugsrecht relevanten Daten, insbesondere die bezugsberechtigten Personen und Liegenschaften, für die es verliehen worden ist, Liefermengen und Bezugsdauer, zu verzeichnen und die neuen Interessenten vorzumerken sind;

6.

die privatrechtlichen Entgelte für den Thermalwasserbezug .

(2) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung der Verordnung sowie die Vollziehung der Verordnung mit Ausnahme der Z 6 fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde Bad Gastein und die Marktgemeinde Bad Hofgastein sind ermächtigt, die Verwertung ihrer Thermalwasserbezugsrechte durch Verordnung zu regeln. Die Verordnung hat zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes an Personen, die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte einer bestimmten Liegenschaft sind, wobei eine befristete Verleihung vorgesehen werden kann; die näheren Voraussetzungen für die Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes, insbesondere das Vorliegen der Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder, falls der Thermalwasserbezug für bloße Beheizungszwecke zugelassen wird, der Nachweis des rechtmäßigen Liegenschaftsbesitzes; die Kostentragung der Herstellung und Erhaltung der notwendigen Anschlüsse von der Entnahmestelle bis zur Liegenschaft, die Kontrollrechte der Gemeinde betreffend diese Anlagen; die Mindestabnahmemenge; die Reihung von neuen Interessenten;
    2. 2.Ziffer 2die Verwendung des Thermalwassers für Heilzwecke; eine zusätzliche oder ausschließliche Nutzung für Beheizungszwecke kann bei Vorhandensein überschüssiger und für den Heil- und Kurbedarf entbehrlicher Thermalwasserreserven zugelassen werden; die Verbote der zweckwidrigen Nutzung, der eigenmächtigen Weitergabe oder des unzulässigen Mehrverbrauches;
    3. 3.Ziffer 3die Gründe für ein Erlöschen des Thermalwasserbezugsrechtes einschließlich durch Verzicht des Bezugsberechtigten und Entzug des Thermalwasserbezugsrechtes aus bestimmten Gründen und zu bestimmten Zeitpunkten nach Verstreichen von Verwarnungsfristen; das Ruhen des Thermalwasserbezugsrechtes;die Übertragung des Thermalwasserbezuges bei Wechsel des bisherigen Eigentümers oder Verfügungsberechtigten der Liegenschaft, für die es verliehen worden ist;
    4. 4.Ziffer 4die Qualität des Thermalwassers und die Schadenersatzpflichten bei Störungen des Thermalwasserbezugsrechtes;
    5. 5.Ziffer 5die Einrichtung eines Thermalwasserbuches, in dem die für das Thermalwasserbezugsrecht relevanten Daten, insbesondere die bezugsberechtigten Personen und Liegenschaften, für die es verliehen worden ist, Liefermengen und Bezugsdauer, zu verzeichnen und die neuen Interessenten vorzumerken sind;
    6. 6.Ziffer 6die privatrechtlichen Entgelte für den Thermalwasserbezug .
  2. (2)Absatz 2Die Erlassung, Änderung und Aufhebung der Verordnung sowie die Vollziehung der Verordnung mit Ausnahme der Z 6 fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Die Erlassung, Änderung und Aufhebung der Verordnung sowie die Vollziehung der Verordnung mit Ausnahme der Ziffer 6, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2003
Regelung des Thermalwasserbezuges in den Gemeinden

Bad Hofgastein und Bad Gastein

§ 7

(1) Die Gemeinde Bad Gastein und die Marktgemeinde Bad Hofgastein sind ermächtigt, die Verwertung ihrer Thermalwasserbezugsrechte durch Verordnung zu regeln. Die Verordnung hat zu regeln:

1.

die Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes an Personen, die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte einer bestimmten Liegenschaft sind, wobei eine befristete Verleihung vorgesehen werden kann; die näheren Voraussetzungen für die Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes, insbesondere das Vorliegen der Konzession für einen Beherbergungs- und Badebetrieb mit einer entsprechenden Mindestanzahl an Fremdenbetten oder, falls der Thermalwasserbezug für bloße Beheizungszwecke zugelassen wird, der Nachweis des rechtmäßigen Liegenschaftsbesitzes; die Kostentragung der Herstellung und Erhaltung der notwendigen Anschlüsse von der Entnahmestelle bis zur Liegenschaft, die Kontrollrechte der Gemeinde betreffend diese Anlagen; die Mindestabnahmemenge; die Reihung von neuen Interessenten;

2.

die Verwendung des Thermalwassers für Heilzwecke; eine zusätzliche oder ausschließliche Nutzung für Beheizungszwecke kann bei Vorhandensein überschüssiger und für den Heil- und Kurbedarf entbehrlicher Thermalwasserreserven zugelassen werden; die Verbote der zweckwidrigen Nutzung, der eigenmächtigen Weitergabe oder des unzulässigen Mehrverbrauches;

3.

die Gründe für ein Erlöschen des Thermalwasserbezugsrechtes einschließlich durch Verzicht des Bezugsberechtigten und Entzug des Thermalwasserbezugsrechtes aus bestimmten Gründen und zu bestimmten Zeitpunkten nach Verstreichen von Verwarnungsfristen; das Ruhen des Thermalwasserbezugsrechtes;

die Übertragung des Thermalwasserbezuges bei Wechsel des bisherigen Eigentümers oder Verfügungsberechtigten der Liegenschaft, für die es verliehen worden ist;

4.

die Qualität des Thermalwassers und die Schadenersatzpflichten bei Störungen des Thermalwasserbezugsrechtes;

5.

die Einrichtung eines Thermalwasserbuches, in dem die für das Thermalwasserbezugsrecht relevanten Daten, insbesondere die bezugsberechtigten Personen und Liegenschaften, für die es verliehen worden ist, Liefermengen und Bezugsdauer, zu verzeichnen und die neuen Interessenten vorzumerken sind;

6.

die privatrechtlichen Entgelte für den Thermalwasserbezug .

(2) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung der Verordnung sowie die Vollziehung der Verordnung mit Ausnahme der Z 6 fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde Bad Gastein und die Marktgemeinde Bad Hofgastein sind ermächtigt, die Verwertung ihrer Thermalwasserbezugsrechte durch Verordnung zu regeln. Die Verordnung hat zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes an Personen, die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte einer bestimmten Liegenschaft sind, wobei eine befristete Verleihung vorgesehen werden kann; die näheren Voraussetzungen für die Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes, insbesondere das Vorliegen der Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder, falls der Thermalwasserbezug für bloße Beheizungszwecke zugelassen wird, der Nachweis des rechtmäßigen Liegenschaftsbesitzes; die Kostentragung der Herstellung und Erhaltung der notwendigen Anschlüsse von der Entnahmestelle bis zur Liegenschaft, die Kontrollrechte der Gemeinde betreffend diese Anlagen; die Mindestabnahmemenge; die Reihung von neuen Interessenten;
    2. 2.Ziffer 2die Verwendung des Thermalwassers für Heilzwecke; eine zusätzliche oder ausschließliche Nutzung für Beheizungszwecke kann bei Vorhandensein überschüssiger und für den Heil- und Kurbedarf entbehrlicher Thermalwasserreserven zugelassen werden; die Verbote der zweckwidrigen Nutzung, der eigenmächtigen Weitergabe oder des unzulässigen Mehrverbrauches;
    3. 3.Ziffer 3die Gründe für ein Erlöschen des Thermalwasserbezugsrechtes einschließlich durch Verzicht des Bezugsberechtigten und Entzug des Thermalwasserbezugsrechtes aus bestimmten Gründen und zu bestimmten Zeitpunkten nach Verstreichen von Verwarnungsfristen; das Ruhen des Thermalwasserbezugsrechtes;die Übertragung des Thermalwasserbezuges bei Wechsel des bisherigen Eigentümers oder Verfügungsberechtigten der Liegenschaft, für die es verliehen worden ist;
    4. 4.Ziffer 4die Qualität des Thermalwassers und die Schadenersatzpflichten bei Störungen des Thermalwasserbezugsrechtes;
    5. 5.Ziffer 5die Einrichtung eines Thermalwasserbuches, in dem die für das Thermalwasserbezugsrecht relevanten Daten, insbesondere die bezugsberechtigten Personen und Liegenschaften, für die es verliehen worden ist, Liefermengen und Bezugsdauer, zu verzeichnen und die neuen Interessenten vorzumerken sind;
    6. 6.Ziffer 6die privatrechtlichen Entgelte für den Thermalwasserbezug .
  2. (2)Absatz 2Die Erlassung, Änderung und Aufhebung der Verordnung sowie die Vollziehung der Verordnung mit Ausnahme der Z 6 fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Die Erlassung, Änderung und Aufhebung der Verordnung sowie die Vollziehung der Verordnung mit Ausnahme der Ziffer 6, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

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