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Balneotherapeutische Analysen der Heilvorkommen
(1) Die Inhaberkönnen auch von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge 3, 4 und 6) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge 5 und 7) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.
(2) Die Vollanalyse von Heilquellen muß als Große Heilwasseranalyse (Anhang 3) durchgeführt werden, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad (Kurort) jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang 4). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann anstelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.
(3) Die für die Durchführung der Analysen zugelassenen InstituteInstituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten sind durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Es dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Bei Bedarf können zur Durchführung von balneotherapeutischen Analysen auch Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmtdurchgeführt werden, die zwar nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, jedoch dafür Gewähr bieten, daßdass die am SchlußSchluss der Analyse vorzunehmende Bewertung des AnalysenbefundesAnalysebefundes unter Beiziehungder Verantwortung eines medizinischen Experten für Balneologie vorgenommen wird.
Balneotherapeutische Analysen der Heilvorkommen
(1) Die Inhaberkönnen auch von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge 3, 4 und 6) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge 5 und 7) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.
(2) Die Vollanalyse von Heilquellen muß als Große Heilwasseranalyse (Anhang 3) durchgeführt werden, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad (Kurort) jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang 4). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann anstelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.
(3) Die für die Durchführung der Analysen zugelassenen InstituteInstituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten sind durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Es dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Bei Bedarf können zur Durchführung von balneotherapeutischen Analysen auch Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmtdurchgeführt werden, die zwar nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, jedoch dafür Gewähr bieten, daßdass die am SchlußSchluss der Analyse vorzunehmende Bewertung des AnalysenbefundesAnalysebefundes unter Beiziehungder Verantwortung eines medizinischen Experten für Balneologie vorgenommen wird.