§ 9 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge 3, 4 und 6) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge 5 und 7) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.Die Inhaber von Heilvorkommen der in den Paragraphen 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge 3, 4 und 6) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge 5 und 7) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Die Vollanalyse von Heilquellen muß als Große Heilwasseranalyse (Anhang 3) durchgeführt werden, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad (Kurort) jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang 4). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann anstelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Inhaber von Heilvorkommen haben die Analysen von solchen Instituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten durchführen zu lassen, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die §§ 18 bis 21 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl Nr 468/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 85/2002, gelten sinngemäß. Auf Verlangen haben Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten den Inhabern von Heilvorkommen die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.Die Inhaber von Heilvorkommen haben die Analysen von solchen Instituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten durchführen zu lassen, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Paragraphen 18 bis 21 des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2002,, gelten sinngemäß. Auf Verlangen haben Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten den Inhabern von Heilvorkommen die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.

Balneotherapeutische Analysen der Heilvorkommen

§ 9

(1) Die Inhaberkönnen auch von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge 3, 4 und 6) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge 5 und 7) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.

(2) Die Vollanalyse von Heilquellen muß als Große Heilwasseranalyse (Anhang 3) durchgeführt werden, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad (Kurort) jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang 4). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann anstelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.

(3) Die für die Durchführung der Analysen zugelassenen InstituteInstituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten sind durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Es dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Bei Bedarf können zur Durchführung von balneotherapeutischen Analysen auch Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmtdurchgeführt werden, die zwar nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, jedoch dafür Gewähr bieten, daßdass die am SchlußSchluss der Analyse vorzunehmende Bewertung des AnalysenbefundesAnalysebefundes unter Beiziehungder Verantwortung eines medizinischen Experten für Balneologie vorgenommen wird.

(4) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

  1. (4)Absatz 4Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 31.12.1997 bis 31.05.2007
  1. (1)Absatz einsDie Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge 3, 4 und 6) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge 5 und 7) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.Die Inhaber von Heilvorkommen der in den Paragraphen 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge 3, 4 und 6) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge 5 und 7) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Die Vollanalyse von Heilquellen muß als Große Heilwasseranalyse (Anhang 3) durchgeführt werden, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad (Kurort) jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang 4). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann anstelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Inhaber von Heilvorkommen haben die Analysen von solchen Instituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten durchführen zu lassen, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die §§ 18 bis 21 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl Nr 468/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 85/2002, gelten sinngemäß. Auf Verlangen haben Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten den Inhabern von Heilvorkommen die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.Die Inhaber von Heilvorkommen haben die Analysen von solchen Instituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten durchführen zu lassen, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Paragraphen 18 bis 21 des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2002,, gelten sinngemäß. Auf Verlangen haben Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten den Inhabern von Heilvorkommen die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.

Balneotherapeutische Analysen der Heilvorkommen

§ 9

(1) Die Inhaberkönnen auch von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge 3, 4 und 6) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge 5 und 7) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.

(2) Die Vollanalyse von Heilquellen muß als Große Heilwasseranalyse (Anhang 3) durchgeführt werden, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad (Kurort) jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang 4). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann anstelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.

(3) Die für die Durchführung der Analysen zugelassenen InstituteInstituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten sind durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Es dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Bei Bedarf können zur Durchführung von balneotherapeutischen Analysen auch Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmtdurchgeführt werden, die zwar nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, jedoch dafür Gewähr bieten, daßdass die am SchlußSchluss der Analyse vorzunehmende Bewertung des AnalysenbefundesAnalysebefundes unter Beiziehungder Verantwortung eines medizinischen Experten für Balneologie vorgenommen wird.

(4) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

  1. (4)Absatz 4Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

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