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(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 13) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Besorgung der im Abs 4 enthaltenen Aufgaben, es sei denn, daß für den Kurbezirk ein oder, wenn sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, mehrere Fremdenverkehrsverbände nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz - S. FVG, LGBl Nr 94/1985, bestehen. Die Errichtung des Kurfonds wird jedoch wirksam, soweit der oder die Fremdenverkehrsverbände aufgelöst werden. Der Fonds hat die Bezeichnung "Kurfonds" in Verbindung mit dem Namen des Kurortes zu führen. Er ist zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat. Erstreckt sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, befindet sich der Sitz in jener Gemeinde, die mit dem größten Gebiet zum Kurbezirk gehört.
(2) Der Kurfonds ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich ist.
(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
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(4) Soweit nicht die Organe der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, zuständig sind, hat der Kurfonds im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die örtlichen, öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches,
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(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 13) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Besorgung der im Abs 4 enthaltenen Aufgaben, es sei denn, daß für den Kurbezirk ein oder, wenn sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, mehrere Fremdenverkehrsverbände nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz - S. FVG, LGBl Nr 94/1985, bestehen. Die Errichtung des Kurfonds wird jedoch wirksam, soweit der oder die Fremdenverkehrsverbände aufgelöst werden. Der Fonds hat die Bezeichnung "Kurfonds" in Verbindung mit dem Namen des Kurortes zu führen. Er ist zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat. Erstreckt sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, befindet sich der Sitz in jener Gemeinde, die mit dem größten Gebiet zum Kurbezirk gehört.
(2) Der Kurfonds ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich ist.
(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
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(4) Soweit nicht die Organe der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, zuständig sind, hat der Kurfonds im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die örtlichen, öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches,
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