§ 23 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

Schutz des Kurortes vor störenden Mißständen

§ 23

Der(1) Bei der Anwendung der §§ 18 Abs 2, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) ist Bewilligungsvoraussetzung im Kurbezirk auch der Schutz des KurortesErholungswertes des Kurbezirkes vor störenden Mißständenerheblichen Verunreinigungen von Luft oder Wasser, Lärm, Erschütterung oder sonstigen Einflüssen und kommt im Fall einer Interessensabwägung gemäß § 3 Abs 3 NSchG im Kurbezirk diesem Schutz sowie dem Schutz des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung vor erheblichen Beeinträchtigungen der Vorrang zu. Eine Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) ist nicht zulässig, wenn das Vorhaben die sich insbesondere vor belästigenderaus den §§ 13 Abs 4 und 14 Abs 2 und 3 ergebenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort erheblich beeinträchtigt.

(2) Von den Ausnahmen gemäß § 25 Abs 2 NSchG finden nur Anwendung:

1.

jene für Vorhaben im Bauland, wenn die dafür beanspruchten Flächen 5.000 m² nicht übersteigen;

2.

jene für die Verwendung einer Fläche als Lagerplatz, die für eine bestimmte Maßnahme kurzzeitig vorrübergehend oder für Zwecke der Land-, Forst- oder sonstigen Holzwirtschaft erfolgt.

(3) In den Verfahren gemäß den §§ 18 Abs 2, 24 Abs 5 und 25 NSchG im Kurort hat auch die nach der Lage des Projektes zuständige Gemeinde Parteistellung.

(4) Zum Schutz der Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort kann der Bürgermeister Anordnungen zur Beseitigung oder Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen durch von bestimmten Tätigkeiten ausgehenden Geruch, Rauch-, Staub- oder Lärmentwicklung, ist, soweit hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, von den in Betracht kommenden GemeindenLärm durch die Erlassung ortspolizeilicher VerordnungenVerordnung treffen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf im Sinneigenen Wirkungsbereich der gemeinderechtlichen VorschriftenGemeinde zu bewirken. Die Gemeinde hat vor Erlassung einer solchen Verordnung den Kurfonds anzuhörentreffende Maßnahmen.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 31.12.1997 bis 28.02.2002

Schutz des Kurortes vor störenden Mißständen

§ 23

Der(1) Bei der Anwendung der §§ 18 Abs 2, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) ist Bewilligungsvoraussetzung im Kurbezirk auch der Schutz des KurortesErholungswertes des Kurbezirkes vor störenden Mißständenerheblichen Verunreinigungen von Luft oder Wasser, Lärm, Erschütterung oder sonstigen Einflüssen und kommt im Fall einer Interessensabwägung gemäß § 3 Abs 3 NSchG im Kurbezirk diesem Schutz sowie dem Schutz des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung vor erheblichen Beeinträchtigungen der Vorrang zu. Eine Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) ist nicht zulässig, wenn das Vorhaben die sich insbesondere vor belästigenderaus den §§ 13 Abs 4 und 14 Abs 2 und 3 ergebenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort erheblich beeinträchtigt.

(2) Von den Ausnahmen gemäß § 25 Abs 2 NSchG finden nur Anwendung:

1.

jene für Vorhaben im Bauland, wenn die dafür beanspruchten Flächen 5.000 m² nicht übersteigen;

2.

jene für die Verwendung einer Fläche als Lagerplatz, die für eine bestimmte Maßnahme kurzzeitig vorrübergehend oder für Zwecke der Land-, Forst- oder sonstigen Holzwirtschaft erfolgt.

(3) In den Verfahren gemäß den §§ 18 Abs 2, 24 Abs 5 und 25 NSchG im Kurort hat auch die nach der Lage des Projektes zuständige Gemeinde Parteistellung.

(4) Zum Schutz der Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort kann der Bürgermeister Anordnungen zur Beseitigung oder Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen durch von bestimmten Tätigkeiten ausgehenden Geruch, Rauch-, Staub- oder Lärmentwicklung, ist, soweit hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, von den in Betracht kommenden GemeindenLärm durch die Erlassung ortspolizeilicher VerordnungenVerordnung treffen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf im Sinneigenen Wirkungsbereich der gemeinderechtlichen VorschriftenGemeinde zu bewirken. Die Gemeinde hat vor Erlassung einer solchen Verordnung den Kurfonds anzuhörentreffende Maßnahmen.

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