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Der Schutz des Kurortes vor störenden Mißständen, insbesondere vor belästigender Rauch-, Staub- oder Lärmentwicklung, ist, soweit hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, von den in Betracht kommenden Gemeinden durch die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen im Sinn der gemeinderechtlichen Vorschriften zu bewirken. Die Gemeinde hat vor Erlassung einer solchen Verordnung den Kurfonds anzuhören.
Der Schutz des Kurortes vor störenden Mißständen, insbesondere vor belästigender Rauch-, Staub- oder Lärmentwicklung, ist, soweit hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, von den in Betracht kommenden Gemeinden durch die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen im Sinn der gemeinderechtlichen Vorschriften zu bewirken. Die Gemeinde hat vor Erlassung einer solchen Verordnung den Kurfonds anzuhören.