§ 23 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999
Schutz des Kurortes vor störenden Mißständen

§ 23

Der Schutz des Kurortes vor störenden Mißständen, insbesondere vor belästigender Rauch-, Staub- oder Lärmentwicklung, ist, soweit hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, von den in Betracht kommenden Gemeinden durch die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen im Sinn der gemeinderechtlichen Vorschriften zu bewirken. Die Gemeinde hat vor Erlassung einer solchen Verordnung den Kurfonds anzuhören.

  1. (1)Absatz einsBei der Anwendung der §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 5 und 25 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) ist Bewilligungsvoraussetzung im Kurbezirk auch der Schutz des Erholungswertes des Kurbezirkes vor erheblichen Verunreinigungen von Luft oder Wasser, Lärm, Erschütterung oder sonstigen Einflüssen und kommt im Fall einer Interessensabwägung gemäß § 3 Abs. 3 NSchG im Kurbezirk diesem Schutz sowie dem Schutz des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung vor erheblichen Beeinträchtigungen der Vorrang zu. Eine Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) ist nicht zulässig, wenn das Vorhaben die sich insbesondere aus den §§ 13 Abs. 4 und 14 Abs. 2 und 3 ergebenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort erheblich beeinträchtigt.Bei der Anwendung der Paragraphen 18, Absatz 2,, 24 Absatz 5 und 25 Absatz 3, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) ist Bewilligungsvoraussetzung im Kurbezirk auch der Schutz des Erholungswertes des Kurbezirkes vor erheblichen Verunreinigungen von Luft oder Wasser, Lärm, Erschütterung oder sonstigen Einflüssen und kommt im Fall einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, NSchG im Kurbezirk diesem Schutz sowie dem Schutz des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung vor erheblichen Beeinträchtigungen der Vorrang zu. Eine Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Paragraph 51, NSchG) ist nicht zulässig, wenn das Vorhaben die sich insbesondere aus den Paragraphen 13, Absatz 4 und 14 Absatz 2 und 3 ergebenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort erheblich beeinträchtigt.
  2. (2)Absatz 2Von den Ausnahmen gemäß § 25 Abs. 2 NSchG finden nur Anwendung:Von den Ausnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NSchG finden nur Anwendung:
    1. 1.Ziffer einsjene für Vorhaben im Bauland, wenn die dafür beanspruchten Flächen 5.000 m² nicht übersteigen;
    2. 2.Ziffer 2jene für die Verwendung einer Fläche als Lagerplatz, die für eine bestimmte Maßnahme kurzzeitig vorrübergehend oder für Zwecke der Land-, Forst- oder sonstigen Holzwirtschaft erfolgt.
  3. (3)Absatz 3In den Verfahren gemäß den §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 5 und 25 NSchG im Kurort hat auch die nach der Lage des Projektes zuständige Gemeinde Parteistellung.In den Verfahren gemäß den Paragraphen 18, Absatz 2,, 24 Absatz 5 und 25 NSchG im Kurort hat auch die nach der Lage des Projektes zuständige Gemeinde Parteistellung.
  4. (4)Absatz 4Zum Schutz der Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort kann der Bürgermeister Anordnungen zur Beseitigung oder Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen durch von bestimmten Tätigkeiten ausgehenden Geruch, Rauch, Staub oder Lärm durch Verordnung treffen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu treffende Maßnahmen.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 31.12.1997 bis 28.02.2002
Schutz des Kurortes vor störenden Mißständen

§ 23

Der Schutz des Kurortes vor störenden Mißständen, insbesondere vor belästigender Rauch-, Staub- oder Lärmentwicklung, ist, soweit hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, von den in Betracht kommenden Gemeinden durch die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen im Sinn der gemeinderechtlichen Vorschriften zu bewirken. Die Gemeinde hat vor Erlassung einer solchen Verordnung den Kurfonds anzuhören.

  1. (1)Absatz einsBei der Anwendung der §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 5 und 25 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) ist Bewilligungsvoraussetzung im Kurbezirk auch der Schutz des Erholungswertes des Kurbezirkes vor erheblichen Verunreinigungen von Luft oder Wasser, Lärm, Erschütterung oder sonstigen Einflüssen und kommt im Fall einer Interessensabwägung gemäß § 3 Abs. 3 NSchG im Kurbezirk diesem Schutz sowie dem Schutz des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung vor erheblichen Beeinträchtigungen der Vorrang zu. Eine Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) ist nicht zulässig, wenn das Vorhaben die sich insbesondere aus den §§ 13 Abs. 4 und 14 Abs. 2 und 3 ergebenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort erheblich beeinträchtigt.Bei der Anwendung der Paragraphen 18, Absatz 2,, 24 Absatz 5 und 25 Absatz 3, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) ist Bewilligungsvoraussetzung im Kurbezirk auch der Schutz des Erholungswertes des Kurbezirkes vor erheblichen Verunreinigungen von Luft oder Wasser, Lärm, Erschütterung oder sonstigen Einflüssen und kommt im Fall einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, NSchG im Kurbezirk diesem Schutz sowie dem Schutz des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung vor erheblichen Beeinträchtigungen der Vorrang zu. Eine Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Paragraph 51, NSchG) ist nicht zulässig, wenn das Vorhaben die sich insbesondere aus den Paragraphen 13, Absatz 4 und 14 Absatz 2 und 3 ergebenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort erheblich beeinträchtigt.
  2. (2)Absatz 2Von den Ausnahmen gemäß § 25 Abs. 2 NSchG finden nur Anwendung:Von den Ausnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NSchG finden nur Anwendung:
    1. 1.Ziffer einsjene für Vorhaben im Bauland, wenn die dafür beanspruchten Flächen 5.000 m² nicht übersteigen;
    2. 2.Ziffer 2jene für die Verwendung einer Fläche als Lagerplatz, die für eine bestimmte Maßnahme kurzzeitig vorrübergehend oder für Zwecke der Land-, Forst- oder sonstigen Holzwirtschaft erfolgt.
  3. (3)Absatz 3In den Verfahren gemäß den §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 5 und 25 NSchG im Kurort hat auch die nach der Lage des Projektes zuständige Gemeinde Parteistellung.In den Verfahren gemäß den Paragraphen 18, Absatz 2,, 24 Absatz 5 und 25 NSchG im Kurort hat auch die nach der Lage des Projektes zuständige Gemeinde Parteistellung.
  4. (4)Absatz 4Zum Schutz der Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort kann der Bürgermeister Anordnungen zur Beseitigung oder Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen durch von bestimmten Tätigkeiten ausgehenden Geruch, Rauch, Staub oder Lärm durch Verordnung treffen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu treffende Maßnahmen.

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