§ 32 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

Verständigung des Landeshauptmannes

§ 32

Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren ZurücknahmeVerweisungen auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die die Landesregierung aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowiediese bis einschließlich zur Novelle BGBl I Nr 111/2002 erhalten hat.Verweisungen auf die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn des § 10 Abs 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift des diesbezüglichen Bescheides bekanntzugebenGewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2002, erhalten hat.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2003

Verständigung des Landeshauptmannes

§ 32

Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren ZurücknahmeVerweisungen auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die die Landesregierung aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowiediese bis einschließlich zur Novelle BGBl I Nr 111/2002 erhalten hat.Verweisungen auf die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn des § 10 Abs 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift des diesbezüglichen Bescheides bekanntzugebenGewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2002, erhalten hat.

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