§ 32 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

Verständigung des Landeshauptmannes Verweisungen auf Bundesrecht

§ 32

Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren ZurücknahmeVerweisungen auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die die Landesregierung aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowie die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn desdiese bis einschließlich zur Novelle § 10 Abs 3 BGBl I Nr 111/2002sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift des diesbezüglichen Bescheides bekanntzugeben erhalten hat.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2003

Verständigung des Landeshauptmannes Verweisungen auf Bundesrecht

§ 32

Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren ZurücknahmeVerweisungen auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die die Landesregierung aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowie die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn desdiese bis einschließlich zur Novelle § 10 Abs 3 BGBl I Nr 111/2002sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift des diesbezüglichen Bescheides bekanntzugeben erhalten hat.

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