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Verständigung des Landeshauptmannes
Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren ZurücknahmeVerweisungen auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die die Landesregierung aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowiediese bis einschließlich zur Novelle BGBl I Nr 111/2002 erhalten hat.Verweisungen auf die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn des § 10 Abs 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift des diesbezüglichen Bescheides bekanntzugebenGewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2002, erhalten hat.
Verständigung des Landeshauptmannes
Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren ZurücknahmeVerweisungen auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die die Landesregierung aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowiediese bis einschließlich zur Novelle BGBl I Nr 111/2002 erhalten hat.Verweisungen auf die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn des § 10 Abs 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift des diesbezüglichen Bescheides bekanntzugebenGewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2002, erhalten hat.