§ 34 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 34

(1) § 31 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs 7 und 10, 7 Abs 1, 2 Abs 3 und 4, 6 Abs 3, 10 Abs 2 bis 4, 11 Abs 3 und 8, 12 Abs 1, 13 Abs 3, 18 Abs 1 und 3, 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 29a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.

(4) In Verfahren, die zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(5) Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der bis zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben bestehen.

(6) Die §§ 9 Abs 3 und 31 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2007 treten mit 1. Juni 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. August 1989, LGBl Nr 74, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, außer Kraft.

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.05.2007

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 34

(1) § 31 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs 7 und 10, 7 Abs 1, 2 Abs 3 und 4, 6 Abs 3, 10 Abs 2 bis 4, 11 Abs 3 und 8, 12 Abs 1, 13 Abs 3, 18 Abs 1 und 3, 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 29a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.

(4) In Verfahren, die zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(5) Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der bis zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben bestehen.

(6) Die §§ 9 Abs 3 und 31 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2007 treten mit 1. Juni 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. August 1989, LGBl Nr 74, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, außer Kraft.

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