§ 34 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 34

(1) § 31 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs 7 und 10, 7 Abs 1, 2 Abs 3 und 4, 6 Abs 3, 10 Abs 2 bis 4, 11 Abs 3 und 8, 12 Abs 1, 13 Abs 3, 18 Abs 1 und 3, 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 29a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.

(4) In Verfahren, die zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(5) Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der bis zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben bestehen.

  1. (1)Absatz eins§ 31 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 31, Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 2 Abs. 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2002, treten mit 1. März 2002 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 1 Abs. 7 und 10, 7 Abs. 1, 2 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 3, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 3 und 8, 12 Abs. 1, 13 Abs. 3, 18 Abs. 1 und 3, 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 29a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 7 und 10, 7 Absatz eins,, 2 Absatz 3 und 4, 6 Absatz 3,, 10 Absatz 2 bis 4, 11 Absatz 3 und 8, 12 Absatz eins,, 13 Absatz 3,, 18 Absatz eins und 3, 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 29a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2003, treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4In Verfahren, die zu dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.In Verfahren, die zu dem im Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der bis zu dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben bestehen.Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der bis zu dem im Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben bestehen.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 9 Abs. 3 und 31 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2007 treten mit 1. Juni 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. August 1989, LGBl Nr 74, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, außer Kraft.Die Paragraphen 9, Absatz 3 und 31 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2007, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. August 1989, Landesgesetzblatt Nr 74, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, außer Kraft.

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.05.2007
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 34

(1) § 31 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs 7 und 10, 7 Abs 1, 2 Abs 3 und 4, 6 Abs 3, 10 Abs 2 bis 4, 11 Abs 3 und 8, 12 Abs 1, 13 Abs 3, 18 Abs 1 und 3, 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 29a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.

(4) In Verfahren, die zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(5) Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der bis zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben bestehen.

  1. (1)Absatz eins§ 31 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 31, Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 2 Abs. 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2002, treten mit 1. März 2002 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 1 Abs. 7 und 10, 7 Abs. 1, 2 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 3, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 3 und 8, 12 Abs. 1, 13 Abs. 3, 18 Abs. 1 und 3, 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 29a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 7 und 10, 7 Absatz eins,, 2 Absatz 3 und 4, 6 Absatz 3,, 10 Absatz 2 bis 4, 11 Absatz 3 und 8, 12 Absatz eins,, 13 Absatz 3,, 18 Absatz eins und 3, 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 29a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2003, treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4In Verfahren, die zu dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.In Verfahren, die zu dem im Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der bis zu dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben bestehen.Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der bis zu dem im Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben bestehen.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 9 Abs. 3 und 31 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2007 treten mit 1. Juni 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. August 1989, LGBl Nr 74, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, außer Kraft.Die Paragraphen 9, Absatz 3 und 31 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2007, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. August 1989, Landesgesetzblatt Nr 74, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, außer Kraft.

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