§ 3 S-GSG § 3

Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Bringungsanlagen im SinneSinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die der Ausübung eines Bringungsrechtes (§ 1 Abs. 1) dienen; dazu. Dazu gehören insbesondere nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege (Güterwege) und nicht dem Eisenbahngesetz 1957 unterliegende Materialseilbahnen mit oder ohne Personenbeförderung (Seilwege) samt dem erforderlichen Zubehör (z. B.zB Zäune, Abschrankungen, Wasserableitungen). insbesondere:

1.

nicht dauernd dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege), die im überwiegenden Interesse der in vielfältigen Arten und Formen erfolgenden Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben errichtet, betrieben und erhalten werden;

2.

als nicht dem Seilbahngesetz 2003 unterliegende Materialseilbahnen (Seilwege):

a)

Materialseilbahnen ohne Werksverkehr,

b)

Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, wenn diese Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind;

c)

Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

(2) Bringungsanlagen müssen im Hinblick auf die Art ihrer Verwendung so gebaut, erhalten und betrieben werden, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft gewährleisten. Hiebei ist auch auf die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie eines ausgeglichenen Naturhaushaltes besonders Rücksicht zu nehmen. Zur näheren Durchführung dieser Bestimmungen hat die Landesregierung unter Zugrundelegung des jeweiligen Standes der technischen und fachlichen Erfahrungen durch Verordnung besondere Bau- und Betriebsvorschriften zu erlassen; hiebei können auch bestehende Normen für verbindlich erklärt werden.

(2a) Die Agrarbehörde kann jederzeit mit Bescheid Maßnahmen vorschreiben, soweit sie erforderlich sind:

1.

zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft;

2.

zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Baus und Betriebs sowie einer ordnungsgemäßen Erhaltung einer Bringungsanlage.

(3) Zur Erhaltung einer Bringungsanlage ist, soweit durch Parteienübereinkommen nichts anderes bestimmt ist, der Bringungsberechtigte (Bringungsgemeinschaft) verpflichtet.

(4) Ein allgemeiner Verkehr im Sinne des Abs. 1 ist solange nicht gegeben, als die Benützung des Güterweges auf den Anliegerverkehr beschränkt bleibt.

(5) Auf Seilwegen mit Personenbeförderung ist die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zulässig:

1.

Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer der begünstigten Grundstücke, sonstige Nutzungsberechtigte sowie Hausangehörige und Arbeitskräfte dieser Personen;

2.

Personen, welche die in Z 1 angeführten Personen zu sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;

3.

Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (z. B. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr oder des Rettungswesens).

Stand vor dem 30.11.2014

In Kraft vom 01.04.1989 bis 30.11.2014

(1) Bringungsanlagen im SinneSinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die der Ausübung eines Bringungsrechtes (§ 1 Abs. 1) dienen; dazu. Dazu gehören insbesondere nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege (Güterwege) und nicht dem Eisenbahngesetz 1957 unterliegende Materialseilbahnen mit oder ohne Personenbeförderung (Seilwege) samt dem erforderlichen Zubehör (z. B.zB Zäune, Abschrankungen, Wasserableitungen). insbesondere:

1.

nicht dauernd dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege), die im überwiegenden Interesse der in vielfältigen Arten und Formen erfolgenden Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben errichtet, betrieben und erhalten werden;

2.

als nicht dem Seilbahngesetz 2003 unterliegende Materialseilbahnen (Seilwege):

a)

Materialseilbahnen ohne Werksverkehr,

b)

Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, wenn diese Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind;

c)

Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

(2) Bringungsanlagen müssen im Hinblick auf die Art ihrer Verwendung so gebaut, erhalten und betrieben werden, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft gewährleisten. Hiebei ist auch auf die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie eines ausgeglichenen Naturhaushaltes besonders Rücksicht zu nehmen. Zur näheren Durchführung dieser Bestimmungen hat die Landesregierung unter Zugrundelegung des jeweiligen Standes der technischen und fachlichen Erfahrungen durch Verordnung besondere Bau- und Betriebsvorschriften zu erlassen; hiebei können auch bestehende Normen für verbindlich erklärt werden.

(2a) Die Agrarbehörde kann jederzeit mit Bescheid Maßnahmen vorschreiben, soweit sie erforderlich sind:

1.

zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft;

2.

zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Baus und Betriebs sowie einer ordnungsgemäßen Erhaltung einer Bringungsanlage.

(3) Zur Erhaltung einer Bringungsanlage ist, soweit durch Parteienübereinkommen nichts anderes bestimmt ist, der Bringungsberechtigte (Bringungsgemeinschaft) verpflichtet.

(4) Ein allgemeiner Verkehr im Sinne des Abs. 1 ist solange nicht gegeben, als die Benützung des Güterweges auf den Anliegerverkehr beschränkt bleibt.

(5) Auf Seilwegen mit Personenbeförderung ist die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zulässig:

1.

Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer der begünstigten Grundstücke, sonstige Nutzungsberechtigte sowie Hausangehörige und Arbeitskräfte dieser Personen;

2.

Personen, welche die in Z 1 angeführten Personen zu sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;

3.

Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (z. B. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr oder des Rettungswesens).

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