§ 4 S-GSG § 4

Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche. Dies gilt auch für den Eigentümer eines Grundstückes, das zur Durchführung von dauerhaften Maßnahmen zur Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage in Anspruch genommen wird.

(2) Die zur Errichtung, Erhaltung und für die Gewährleistung einer dauerndengefahrlosen Benutzbarkeit einer dauerhaften Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einerder Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten durch die Agrarbehörde enteignet werden.

(3) Insoweit die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden können, hat der Eigentümer auch Anspruch auf deren Einlösung.

(4) Für die Einlösung gelten die Bestimmungen über die Enteignung sinngemäß, wobei dem Einlösungswerber die Stellung des Grundeigentümers im Enteignungsverfahren zukommt.

Stand vor dem 30.11.2014

In Kraft vom 02.04.1970 bis 30.11.2014

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche. Dies gilt auch für den Eigentümer eines Grundstückes, das zur Durchführung von dauerhaften Maßnahmen zur Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage in Anspruch genommen wird.

(2) Die zur Errichtung, Erhaltung und für die Gewährleistung einer dauerndengefahrlosen Benutzbarkeit einer dauerhaften Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einerder Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten durch die Agrarbehörde enteignet werden.

(3) Insoweit die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden können, hat der Eigentümer auch Anspruch auf deren Einlösung.

(4) Für die Einlösung gelten die Bestimmungen über die Enteignung sinngemäß, wobei dem Einlösungswerber die Stellung des Grundeigentümers im Enteignungsverfahren zukommt.

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