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(1) Seilwege mit Personenbeförderung (§ 3 Abs. 5) dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn hiefür eine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlagen den Bedingungen desnach § 3 Abs. 2 geltenden Voraussetzungen entspricht. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen kann vor der Entscheidung über die Erteilung der Betriebsbewilligung auch die Durchführung eines Probebetriebes verlangt werden.
(2) Die Fertigstellung anderer Bringungsanlagen ist der Agrarbehörde vor ihrem Betrieb und ihrer Benützung schriftlich anzuzeigen. Die Agrarbehörde hat die fertiggestellte Anlange zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, daß die Bringungsanlage den Bestimmungen desnach § 3 Abs. 2 geltenden Voraussetzungen nicht entspricht, hat die Agrarbehörde - erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges - den Betrieb oder die Benützung bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage zu untersagen.
(1) Seilwege mit Personenbeförderung (§ 3 Abs. 5) dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn hiefür eine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlagen den Bedingungen desnach § 3 Abs. 2 geltenden Voraussetzungen entspricht. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen kann vor der Entscheidung über die Erteilung der Betriebsbewilligung auch die Durchführung eines Probebetriebes verlangt werden.
(2) Die Fertigstellung anderer Bringungsanlagen ist der Agrarbehörde vor ihrem Betrieb und ihrer Benützung schriftlich anzuzeigen. Die Agrarbehörde hat die fertiggestellte Anlange zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, daß die Bringungsanlage den Bestimmungen desnach § 3 Abs. 2 geltenden Voraussetzungen nicht entspricht, hat die Agrarbehörde - erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges - den Betrieb oder die Benützung bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage zu untersagen.