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(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die darauf bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen.
(2) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.
(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist nach dem Verhältnis des Interesses an der Benützung der Anlage auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt.
(4) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist nach dem Verhältnis des Interesses an der Benützung der Bringungsanlage auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen.
(5) Wenn über die Höhe der Beiträge ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist diese durch die Agrarbehörde festzusetzen.
(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die darauf bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen.
(2) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.
(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist nach dem Verhältnis des Interesses an der Benützung der Anlage auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt.
(4) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist nach dem Verhältnis des Interesses an der Benützung der Bringungsanlage auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen.
(5) Wenn über die Höhe der Beiträge ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist diese durch die Agrarbehörde festzusetzen.