§ 22a S-GSG § 22a

Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

1.

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954; Gesetz BGBl I Nr 111/2010;

2.

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl I Nr 103; Gesetz BGBl I Nr 40/2012.

(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955), das Forstgesetz 1975, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) und das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gelten als Verweisungen auf deren jeweils geltende Fassung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

1.

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954; Gesetz BGBl I Nr 111/2010;

2.

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl I Nr 103; Gesetz BGBl I Nr 40/2012.

(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955), das Forstgesetz 1975, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) und das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gelten als Verweisungen auf deren jeweils geltende Fassung.

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