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(1) Die §§ 2 Abs 4, 5, 9, 10 und 11, 3 Abs 1, 2 und 2a, 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 2, 6, 7, 10, 11 Abs 3, 12 Abs 1 und 8, 13 Abs 3 und 6, 14 Abs 3 und 4, 16 Abs 2 und 3, 19, 22 Abs 1 und 2, 22a und 23 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) § 2 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2014 ist nur auf Verfahren anzuwenden, in welchen bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt noch keine mündliche Verhandlung der Agrarbehörde zur Einräumung oder Beurkundung eines Bringungsrechts stattgefunden hat.
(1) Die §§ 2 Abs 4, 5, 9, 10 und 11, 3 Abs 1, 2 und 2a, 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 2, 6, 7, 10, 11 Abs 3, 12 Abs 1 und 8, 13 Abs 3 und 6, 14 Abs 3 und 4, 16 Abs 2 und 3, 19, 22 Abs 1 und 2, 22a und 23 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) § 2 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2014 ist nur auf Verfahren anzuwenden, in welchen bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt noch keine mündliche Verhandlung der Agrarbehörde zur Einräumung oder Beurkundung eines Bringungsrechts stattgefunden hat.