§ 33 SAGES-Gesetz 2016 § 33

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Im Landes-Zielsteuerungsvertrag müssen regionale Gesundheits-Der Fonds und Versorgungsziele festgelegt werden, sodass die bundesweiten Vorgaben des Bundes-Zielsteuerungsvertrages für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele (Art 17 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung) erreicht werden könnenBundesgesundheitsagentur sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

Im Landes-Zielsteuerungsvertrag müssen regionale Gesundheits-Der Fonds und Versorgungsziele festgelegt werden, sodass die bundesweiten Vorgaben des Bundes-Zielsteuerungsvertrages für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele (Art 17 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung) erreicht werden könnenBundesgesundheitsagentur sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten