§ 20 GWO 1998 § 20

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999
Teilnahme an der Wahl

§ 20

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf im Wählerverzeichnis einer Gemeinde nur einmal eingetragen sein.

(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung einer amtlichen Wahlinformation benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 16.12.1998 bis 20.11.2018
Teilnahme an der Wahl

§ 20

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf im Wählerverzeichnis einer Gemeinde nur einmal eingetragen sein.

(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung einer amtlichen Wahlinformation benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.

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