§ 30 GWO 1998 § 30

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 29 Abs 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich Beschwerde einbringen. Die Ge-meinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Die LandesverwaltungsgerichtsbarkeitDas Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach Einlangen aller Unterlagen zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs 2 bis 4 sowie des § 29 Abs 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.11.2018

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 29 Abs 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich Beschwerde einbringen. Die Ge-meinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Die LandesverwaltungsgerichtsbarkeitDas Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach Einlangen aller Unterlagen zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs 2 bis 4 sowie des § 29 Abs 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten