§ 55 GWO 1998 § 55

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Für die Wähler sind undurchsichtige, verschließbare Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbots wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220500

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wocheneiner Woche bestraft.

Stand vor dem 13.07.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.07.2012

(1) Für die Wähler sind undurchsichtige, verschließbare Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbots wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220500

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wocheneiner Woche bestraft.

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