Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl
der Gemeindevertretung
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit TinteFüllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die dazugehörige Parteiliste wählen wollte.
Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Partei oder durch Durchstreichen der übrigen Parteien eindeutig zu erkennen ist.
(2) Der amtliche Stimmzettel gilt weiters dann als gültig ausgefüllt, wenn der Wähler nur den Namen des Bewerbers einer Parteiliste eingetragen hat. In diesem Fall gilt jene Partei als gewählt, auf deren Parteiliste der Bewerber aufscheint.
Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl
der Gemeindevertretung
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit TinteFüllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die dazugehörige Parteiliste wählen wollte.
Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Partei oder durch Durchstreichen der übrigen Parteien eindeutig zu erkennen ist.
(2) Der amtliche Stimmzettel gilt weiters dann als gültig ausgefüllt, wenn der Wähler nur den Namen des Bewerbers einer Parteiliste eingetragen hat. In diesem Fall gilt jene Partei als gewählt, auf deren Parteiliste der Bewerber aufscheint.