§ 66 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl

der Gemeindevertretung

§ 66

(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit TinteFüllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die dazugehörige Parteiliste wählen wollte.

Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Partei oder durch Durchstreichen der übrigen Parteien eindeutig zu erkennen ist.

(2) Der amtliche Stimmzettel gilt weiters dann als gültig ausgefüllt, wenn der Wähler nur den Namen des Bewerbers einer Parteiliste eingetragen hat. In diesem Fall gilt jene Partei als gewählt, auf deren Parteiliste der Bewerber aufscheint.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 16.12.1998 bis 31.08.2008

Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl

der Gemeindevertretung

§ 66

(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit TinteFüllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die dazugehörige Parteiliste wählen wollte.

Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Partei oder durch Durchstreichen der übrigen Parteien eindeutig zu erkennen ist.

(2) Der amtliche Stimmzettel gilt weiters dann als gültig ausgefüllt, wenn der Wähler nur den Namen des Bewerbers einer Parteiliste eingetragen hat. In diesem Fall gilt jene Partei als gewählt, auf deren Parteiliste der Bewerber aufscheint.

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