§ 87 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999
5. Abschnitt

Wahlscheine

§ 87

Jedes Mitglied der Gemeindevertretung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 85 erfolgten Berufung von der Gemeindewahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Gemeinde berechtigt.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 16.12.1998 bis 20.11.2018
5. Abschnitt

Wahlscheine

§ 87

Jedes Mitglied der Gemeindevertretung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 85 erfolgten Berufung von der Gemeindewahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Gemeinde berechtigt.

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