§ 102 GWO 1998 § 102

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Behörde spätestens am zweitendritten Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Im Fall des § 33 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 64 und die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers udgl, wo der Antragsteller liegt und dieser Besuch erfolgen soll, zu enthalten.

(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 30.11.2013 bis 20.11.2018

(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Behörde spätestens am zweitendritten Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Im Fall des § 33 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 64 und die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers udgl, wo der Antragsteller liegt und dieser Besuch erfolgen soll, zu enthalten.

(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

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