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(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Behörde spätestens am zweitendritten Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Im Fall des § 33 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 64 und die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers udgl, wo der Antragsteller liegt und dieser Besuch erfolgen soll, zu enthalten.
(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Behörde spätestens am zweitendritten Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Im Fall des § 33 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 64 und die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers udgl, wo der Antragsteller liegt und dieser Besuch erfolgen soll, zu enthalten.
(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.