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Wenn für(1) Das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg ist zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die Auszählungnicht weniger als 30 und nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen.
(2) Für die Auswertung der Briefwahlstimmen kann ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist (§104 Abs 4 Z 2 letzter Satz), kann auch mit dem im § 74a Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnenfestgesetzt werden.
Wenn für(1) Das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg ist zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die Auszählungnicht weniger als 30 und nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen.
(2) Für die Auswertung der Briefwahlstimmen kann ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist (§104 Abs 4 Z 2 letzter Satz), kann auch mit dem im § 74a Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnenfestgesetzt werden.