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Für die Beendigung des Mandates eines einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates gelten die Bestimmungen des § 8 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl Nr 47.
Für die Beendigung des Mandates eines einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates gelten die Bestimmungen des § 8 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl Nr 47.